Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Zuständigkeit


Frage gestellt am 2009-11-24 15:24:59.745
Frage gestellt von domovoj
Rechtsgebiet Vereinsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 95
Aufrufe der Frage 3930


Ich bin Mitglied in einem Rassehundezuchtverein, namentlich dem Siberian Husky Club e.V., der wiederum angeschlossen ist an den Dachverband VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen).

In diesem Verein bekleide ich zur Zeit das Amt des Referenten für Zuchtschauwesen, gewählt nach § 24 Abs. 10 der Satzung unseres Vereins
http://ww8792.rw08.de/pdf/Satzungen_2009/SHC_Satzung_05-02-09.pdf
durch die Mitgliederversammlung, die laut Satzung § 20 Abs. 1 oberstes Organ ist. Durch Wahl bin ich damit auch Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 32 Abs. 1).

Nun soll ich auf Antrag des engeren Vorstandes meines Amtes enthoben werden. Zu diesem Zwecke wandte sich besagter engerer Vorstand an die Ehrengerichtsbarkeit, welche zur Zeit mangels eines eigenen Ehrengerichts vom Dachverband VDH bekleidet wird.

Im anhängigen Verfahren wurde ich um Stellungnahme binnen drei Wochen gebeten. Nun habe ich m.E. die Optionen, mich dort den Vorwürfen zu stellen und diese zu entkräften, was allerdings einen enormen Aufwand in jeglicher Form erfordert oder mich alternativ darauf zu berufen, daß o.a. Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist, da es sich um eine Angelegenheit der Mitgliederversammlung handelt, die mich in mein Amt bestellt hat.

Demnach wäre der korrekte Vorgang, mich mittels eines Mißtrauensantrages anlässlich einer ordentlichen oder hilfsweise außerordentlichen Mitgliederversammlung per Abstimmung meines Amtes entheben zu lassen (was aber vermieden wird, da nicht mehrheitsfähig).

Ich gehe in meiner Ansicht von dem Ansatz aus, daß mich rechtlich nur der abbestellen kann, der mich auch bestellt hat (und von der rein vernunftimplizierten Sichtweise, daß es sonst relativ einfach wäre, unliebsame Amtsträger loszuwerden, zumal dem engeren Vorstand ja jederzeit die Vereinskasse zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verfügung steht.

Meine Frage bezüglich einer Rechtsposition lautet:

Wer ist (wenn möglich, unzweideutig) zuständig für eine eventuelle Amtsenthebung meinerseits?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-11-24 22:06:58.022
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Ihnen ein Verstoß gegen § 19 der Satzung vorgeworfen wird, dann ist der VDH-Ehrenrat für die Amtsenthebung zuständig. Denn in § 42 1.e) der Satzung ist die Amtsenthebung ausdrücklich als Vereinsstrafe wegen Verstöße nach § 19 benannt.

Damit wäre nach § 42 3. der Satzung der Ehrenrat des Vereins zuständig, wenn einer eingerichtet währe.

Da ein solcher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung derzeit nicht besteht, liegt die Zuständigkeit nach § 42 2. der Satzung bei dem VDH Ehrenrat.

Dieser kann Sie jedoch nur dann des Amtes entheben, wenn er davon überzeugt ist, dass Ihnen ein Verstoß gegen § 19 der Satzung nachgewiesen werden konnte.

Wenn Ihnen kein Verstoß gegen § 19 der Satzung vorgeworfen wird, oder der VDH-Ehrenrat zu dem Ergebnis kommt, dass Ihnen ein solcher Verstoß nicht nachgewiesen werden kann, dann können Sie nur von der Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden.

Ihre Sorge, dass es relativ einfach wäre, unliebsame Amtsträger loszuwerden, erscheint unbegründet. Denn der Ehrenrat ist nach § 44 I unabhängig und nicht an Anträge gebunden.

Zudem muss nach § 33 II beim vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers sobald wie möglich eine Neuwahl erfolgen. Ein solches vorzeitiges Ausscheiden ist auch die Amtsenthebung. Bei der Neuwahl kann die Mitgliederversammlung dann auch denjenigen wiederwählen, der zuvor durch den Ehrenrat seines Amtes enthoben wurde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Vereinsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller domovoj hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Mich interssierten die Parameter der Interpretationsmöglichkeiten, und diese kann ich nun erahnen.



 Weitere Fragen, die Bernhard Müller beantwortet hat:

Abrechnung Leitungswasserversicherung
2013-06-17 11:27:04.545
40 €

Wegen revision
2013-03-10 09:24:52.415
25 €

Revision
2013-03-09 21:11:50.38
20 €

Geld aus Erbmasse für Grabpflege separieren
2013-03-05 17:09:39.241
40 €

möglicherweise fehlerhafter Notarvertrag
2012-12-14 20:59:56.595
40 €

Farbwahl
2012-11-13 16:59:52.942
20 €

Fotovoltaikanlage
2012-06-19 19:25:35.484
50 €

Frage zum Zivilrecht und oder Strafrecht
2012-03-02 18:24:13.787
35 €

Kindesunterhalt
2012-01-31 13:26:49.3
25 €

Schalldämmung Eigentumswohnung
2012-01-30 10:09:11.81
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Vereinsrecht

Üble Nachrede Privat / Verein
2014-11-08 15:33:26.303
100 €

Neuwahl sofort nach Satzungsänderung
2012-10-04 16:41:22.859
70 €

Vorstandswahl
2011-02-21 15:23:44.947
50 €

Zuständigkeit
2009-11-24 15:24:59.745
40 €