Zuständigkeit
Frage gestellt am 2009-11-24 15:24:59.745
Frage gestellt von domovoj
Rechtsgebiet Vereinsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 95
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Ich bin Mitglied in einem Rassehundezuchtverein, namentlich dem Siberian Husky Club e.V., der wiederum angeschlossen ist an den Dachverband VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen).
In diesem Verein bekleide ich zur Zeit das Amt des Referenten für Zuchtschauwesen, gewählt nach § 24 Abs. 10 der Satzung unseres Vereins
http://ww8792.rw08.de/pdf/Satzungen_2009/SHC_Satzung_05-02-09.pdf
durch die Mitgliederversammlung, die laut Satzung § 20 Abs. 1 oberstes Organ ist. Durch Wahl bin ich damit auch Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 32 Abs. 1).
Nun soll ich auf Antrag des engeren Vorstandes meines Amtes enthoben werden. Zu diesem Zwecke wandte sich besagter engerer Vorstand an die Ehrengerichtsbarkeit, welche zur Zeit mangels eines eigenen Ehrengerichts vom Dachverband VDH bekleidet wird.
Im anhängigen Verfahren wurde ich um Stellungnahme binnen drei Wochen gebeten. Nun habe ich m.E. die Optionen, mich dort den Vorwürfen zu stellen und diese zu entkräften, was allerdings einen enormen Aufwand in jeglicher Form erfordert oder mich alternativ darauf zu berufen, daß o.a. Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist, da es sich um eine Angelegenheit der Mitgliederversammlung handelt, die mich in mein Amt bestellt hat.
Demnach wäre der korrekte Vorgang, mich mittels eines Mißtrauensantrages anlässlich einer ordentlichen oder hilfsweise außerordentlichen Mitgliederversammlung per Abstimmung meines Amtes entheben zu lassen (was aber vermieden wird, da nicht mehrheitsfähig).
Ich gehe in meiner Ansicht von dem Ansatz aus, daß mich rechtlich nur der abbestellen kann, der mich auch bestellt hat (und von der rein vernunftimplizierten Sichtweise, daß es sonst relativ einfach wäre, unliebsame Amtsträger loszuwerden, zumal dem engeren Vorstand ja jederzeit die Vereinskasse zur Finanzierung der Maßnahmen zur Verfügung steht.
Meine Frage bezüglich einer Rechtsposition lautet:
Wer ist (wenn möglich, unzweideutig) zuständig für eine eventuelle Amtsenthebung meinerseits?
Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2009-11-24 22:06:58.022
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Der Fragesteller
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Eigene Anmerkung | Mich interssierten die Parameter der Interpretationsmöglichkeiten, und diese kann ich nun erahnen. |
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