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 Vorstandswahl


Frage gestellt am 2011-02-21 15:23:44.947
Frage gestellt von Jinx
Rechtsgebiet Vereinsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 70
Aufrufe der Frage 5858


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte gleich mehrere Fragen stellen, von denen ich glaube, dass diese für Kenner des Vereinsrecht sicher öfter vorkommen. Für den Verein, um den es geht, müssen diese aber zweifelsfrei geklärt werden, um formal korrekt zu sein:

In Kürze steht die ordentliche MV an und der akt. Vorstand steht nicht mehr zur Wiederwahl (3 Ablauf Amtszeit, 2 fristgerecht gekündigt).
In der Satzung heisst es:
"(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig."
- Was passiert, wenn sich keine Nachfolge findet? Ist es tatsächlich so zu verstehen, das der akt. Vorstand gegen seinen Willen im Amt bleibt? Wie lange? Was muss er tun, um hier raus zu kommen?
Auf der MV wird eine Satzungsänderung beantragt, die den Vorstand reduziert.
"(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und fünf stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Verteilung der Ressorts Finanzen, Geschäftsstelle und weitere
Ressorts regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Was ist hier das Minimum? Und ab wann haben Änderungen Gültigkeit?

Und wenn nur eine teilweise Besetzung der Ämter erfolgen kann - ist das rechtens? Und wie lange kann dies so bleiben?

Freundliche Grüße

Jinx


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-02-21 18:41:42.925
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

in § 26 II 1 BGB steht: „Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten."

Dies bedeutet, dass die Satzung auch vorsehen kann, dass der Vorstand aus nur einer Person besteht. Dann muss in der Satzung stehen, der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.

Wenn sich kein Vorstand findet, bleibt der aktuelle Vorstand tatsächlich gegen seinen Willen im Amt, bis die Satzung geändert oder der Vorstand gestorben ist. Es kann ihn jedoch niemand zwingen, in dieser Funktion tätig zu werden. Um das Amt loszuwerden, muss der Satz: „Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.", aus der Satzung gestrichen werden.

Wenn der Vorstand nur teilweise besetzt werden kann, ist dies rechtens, solange der Verein trotzdem handlungsfähig ist. Dieser Zustand besteht dann solange, bis sich geeignete Kandidaten finden, und diese von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Wenn der Verein nicht handlungsfähig sein sollte, kann das Amtsgericht auf Antrag eine Notbestellung nach § 29 BGB vornehmen. Das bedeutet, dass das Gericht einen Vorstand bestimmt.

Wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, werden die Satzungsänderungen wirksam, sobald sie nach § 71 I 1 BGB ins Vereinsregister eingetragen sind, wenn die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt

Wenn es sich bei dem Verein nicht um einen eingetragenen Verein handelt, bestimmt der Verein selber, wann die Satzungsänderungen in kraft treten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Vereinsrecht beim Anwalt-Suchservice



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