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 Neuwahl sofort nach Satzungsänderung


Frage gestellt am 2012-10-04 16:41:22.859
Frage gestellt von Manfred
Rechtsgebiet Vereinsrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 7506


SACHVERHALT 1
Die Satzung des Vereins "HS e.V." enthält eine Vorschrift, derzufolge drei von vier Vorstandsmitgliedern gleichzeitig Vorstandsmitglieder beim Ortverband einer anderen Organisation (SUL) sein müssen. Der Ortsverband der SUL wird später einmal aufgelöst werden. ==> Satzungsänderung.
Neue (geplante) Vorschrift:
Die drei Vorstandsmitglieder müssen gleichzeitig Vorstandsmitglieder beim SUL Ortsveband ODER beim SUL-Kreisverband sein.

Nach Möglichkeit soll der neue Vorstand der HS e.V. in derselben Mitgliederversammlung gewählt werden, in der vorher die Satzungsänderung beschlossen wurde.

FRAGE 1
Ist es möglich, in derselben Mitgliederversammlung zunächst die Satzungsänderung zu beschließen und dann, also noch vor der Eintragung der Satzungsänderung beim Registergericht, den neuen Vorstand (mit Mitgliedern aus dem Kreisverband der SUL) zu wählen
oder sind hierfür zwei getrennte Mitgliederversammlungen erforderlich?

SACHVERHALT 2
Alle Vorstandsmitglieder der "HS e.V." (s.o.) sind zurückgetreten. Der Vorsitzende ist noch im Vereinsregister eingetragen.

FRAGE 2
Wer muß
a) die Satzungsänderung und
b) die neue Vorstandschaft
beim Registergericht melden, wenn:
Satzungsänderung und Neuwahl
1)in EINER Mitgliederversammlung und
2)in ZWEI Mitgliederversammlungen
erfolgen?


  Rechtsanwältin Veronika Wiederhold hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-10-04 18:14:11.566
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

1. Frage

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit erst der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB). Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, hat die Satzungsänderung keine Wirkung. Vor der Eintragung können die Vereinsorgane jedoch aufgrund der neuen Satzung bereits Beschlüsse fassen und somit auch den neuen Vorstand bestellen. Demnach können Satzungsänderung und Bestellung des neuen Vorstands in nur einer Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlüsse aufgrund der "neuen Satzung" werden allerdings erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam.

2. Frage

Unabhängig davon, ob Satzungsänderung und Bestellung eines neuen Vorstands in einer oder in zwei Mitgliederversammlungen beschlossen wurden, gilt:

Die Satzungsänderung muss durch den nach der alten Satzung gewählten Vorstand erfolgen. Notfalls ist ein sog. Notvorstand (§ 29 BGB) zu bestellen.

Die Vorstandsänderung muss durch den neuen Vorstand angemeldet werden.

Dabei ist in diesem Fall zu beachten, dass der neue Vorstand erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam bestellt ist. Deshalb ist zunächst die Satzungsänderung anzumelden und nach deren Eintragung die Vorstandsänderung mitzuteilen.

Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Beste Grüße aus Dresden!

Ihre RA Wiederhold


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Veronika Wiederhold, An der Kreuzkirche 6, 01067 Dresden

Anwalt für Vereinsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Manfred hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung



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