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 Arbeitgeber verlangt bei Kündigung "Geschenk" zurück


Frage gestellt am 2015-09-30 15:45:16.532
Frage gestellt von holle
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 34
Aufrufe der Frage 6245


Meinem Sohn, 28, technischer Redakteur in einem Ingenieurbüro mit 2-3 Mitarbeitern, wurde heute "betriebsbedingt" gekündigt. Er ist bis zum 30.10. bei voller Lohnzahlung (Mindestlohn) freigestellt. In der ziemlich privaten Arbeitsatmosphäre (Chef hat Vater-Sohn-ähnliches, schwieriges Verhältnis zum ebenfalls angestellten Freund meines Sohnes) hatte der Chef vor 1,5 Jahren meinem Sohn und diesem Freund in einer regelrechten Zeremonie jeweils eine ca. 1.700 € teure Uhr "überreicht", nachdem die beiden sich über längere Zeit über dessen Führungsstil sowie die "magere" Vergütung beschwert hatten. Nun forderte der Chef meinen Sohn auf, die Uhr zurückzugeben, da es sich um eine Leihgabe gehandelt hätte; die Uhr habe er schließlich steuerlich abgesetzt, das Finanzamt wollte sicher irgendwann einen Blick darauf werfen. Bei Nichtrückgabe würde er von den letzten zwei Löhnen die ursprüngliche Kaufsumme für die Uhr einbehalten. Der Freund meines Sohnes, der ja eine gleiche Uhr erhalten hatte, hält diese selbstverständlich für ein Geschenk. Bei einem möglichen Rechtsstreit allerdings wäre er jetzt wohl in dem Dilemma, vor Gericht entweder gegen seinen Chef oder gegen seinen Freund aussagen zu müssen ?!
Hat mein Sohn nun Anspruch auf die Uhr bzw. soll er zunächst einmal die Uhr "unter Vorbehalt" zurückgeben, damit der Chef nicht seinen Lohn einbehält, wodurch er ja eventuell seine Miete nicht (pünktlich) zahlen könnte ?




  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-10-01 08:38:11.053
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Schilderung ist es ein Geschenk gewesen, welches nicht zurückgegeben werden muss.

Daher darf der Arbeitgeber auch keine Beträge zurückhalten. Macht er es gleichwohl, sollte Ihr Sohn SOFORT beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung des Lohnes einreichen.

Zur Glaubhaftmachung kann er eine eidesstattliche Versicherung von sich und dem Arbeitskollegen beibringen; dieser ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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