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 Gebrauchtwagenkauf


Frage gestellt am 2009-09-30 21:27:20.592
Frage gestellt von rose
Rechtsgebiet Kaufrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 89
Aufrufe der Frage 5624


Ich habe am 24.08.2009 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug unterschrieben und eine Anzahlung geleistet. Die Übergabe des Fahrzeugs mit Restzahlung des Kaufpreises war am 31.08.2009 Vertragspartner ist ein Autohaus. Eine Garantie über ein Jahr wurde vereinbart. Im Kaufvertrag wurde schriftlich festgehalten, dass die Bremsen vorne und der Auspuff erneuert und zwei kleine Beulen ausgebessert werden sollten. Außerdem sollten Winterräder mit dem Fahrzeug ausgeliefert werden. Bei bzw. nach Abholung des Fahrzeugs habe ich festgestellt, dass bis auf einen Punkt (Auspuff erneuert) die Vereinbarungen nicht erfüllt waren. Also habe ich auf der Erfüllung der weiteren Punkte bestanden und zwischenzeitlich wurde auf mein mehrfaches Drängen auch teilweise nachgebessert. Bis zum heutigen Tag ist der letzte Punkt jedoch noch nicht erfüllt (Ausbesserung Beulen). Außerdem habe ich erst bei der Übergabe erfahren, dass der Verkäufer nicht ím Besitz des Ersatzschlüssels incl. dazugehöriger Code-Karte war. Ich habe daher nur einen Schlüssel zum Fahrzeug erhalten.

Zwischenzeitlich hatte ich jetzt auch schon eine Panne. Der Motor lässt sich nicht mehr starten. Ohne Ersatzschlüssel und Code-Karte für den Notstart ist eine weitere Fehlersuche nicht möglich.

Hinzu kommt, dass die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag falsch angegeben ist. Die Formulierung lautet: „Zahl der Halter lt. Fz.-Brief: 1“. Tatsächlich hat das Fahrzeug aber zwei Vorbesitzer. Bei Abschluss des Vertrages habe ich mir den Fahrzeugbrief allerdings leider nicht zeigen lassen, so dass ich von diesem Umstand erst nach Zulassung auf mich Kenntnis erhalten habe.

Ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-09-30 22:45:52.75
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können nach den §§ 437 Nr. 2; 323; 326; 440 BGB ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

Nach § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Sollte bisher erst ein Versuch stattgefunden haben, hängt alles davon ab, ob der Verkäufer in der Lage ist, den fehlenden Ersatzschlüssel und die Code Karte innerhalb angemessener Frist zu beschaffen und dann den Mangel zu beheben.

Hier sollten Sie, wenn bisher erst ein Versuch der Nachbesserung erfolgte, eine Frist von 2 Wochen setzen und bei Fristsetzung schriftlich oder in Gegenwart von Zeugen ankündigen, dass Sie nach Fristablauf zurücktreten. Wenn der Verkäufer erklärt, dass er den Ersatzschlüssel und die Code Karte nicht beschaffen kann, dann brauchen Sie den Fristablauf nicht abwarten, sondern können sofort zurücktreten. Denn spätestens dann ist die Nachbesserung gescheitert.

Theoretisch ist auch denkbar, dass Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Dazu müßten Sie beweisen, dass Sie durch die Täuschung zum Vertragsabschluss bestimmt wurden, dass Sie das Auto also nicht gekauft hätten, wenn Sie gewußt hätten, dass das Auto schon 2 Vorbesitzer hatte.

Daher ist der Weg der bessere, den Rücktritt wegen der fehlgeschlagenen Nachbesserung zu erklären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Kaufrecht beim Anwalt-Suchservice



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