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 Vertrag für Mietkauf


Frage gestellt am 2014-02-12 13:16:54.861
Frage gestellt von Lothar Heckmann
Rechtsgebiet Kaufrecht
Gebot 200 €
PLZ Gebiet 35
Aufrufe der Frage 7251


Sehr geehrte Damen und Herren,
benötige Beratung und einen Vertrag für
den Mietkauf eines Wohnhauses.
Es handelt sich um eine Kaufsumme von
59TSD Euro. Als käufer übernehme ich
das Haus, es sind keine Belastungen im
Grundbuch eingetragen. Die Verkäuferrin
möchte wegen einer Finanzierung auch den
Mietkauf, da bei einem vorhandenen
Darlehn sonst Vorfälligkeit in Höhe fast
4TSD Euro gezahlt werden müssten.
Wegen größter Dringlichkeit wäre auch
zunächst ein Vorvertrag nötig.
Bitte hierzu um Antwort bzw. Kontakt.
MfG.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-02-12 14:44:40.727
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


der von Ihnen offenbar beabsichtigte Mietkauf kommt durch den Mietkaufvertrag zustande.

In so einem Vertrag gibt es zwei Teile, die aber der Beurkundungspflicht durch einen Notar unterliegen.

Der erste Teil ist es ein regulärer Mietvertrag.

Der zweite Teil ist ein Vertrag über den Eigentumserwerb.

Beide Verträge sind miteinander verbunden.


So einen Vertrag als Muster ohne individuelle Beratung zu entwerfen, ist bestimmt nicht die beste Lösung. Gleichwohl möchte ich Ihrem Wunsch natürlich nachkommen, wobei folgende grundlegende Inhalte enthalten sein sollten:

1. Genaue Bezeichnung der Parteien
2. Genaue Bezeichnung des Objektes
3. Genauer Umfang der Vermietung (Zubehör, Ausstattung)
4. Mietbeginn
5. Miethöhe
6. Kaufoption
7. Kaufdatum
8. Kaufpreis
9. Verrechnungsabrede der mtl. Mietzahlungen auf den Kaufpreis


Das sind die Mindestanforderungen, die der Vertrag enthalten muss.

Wie oben bereits ausgeführt, bedarf der Vertrag aber der notariellen Beurkundung, da er eben die Kaufoption der Immobilien enthält und ohne Notar jede entsprechende Vereinbarung wegen Formfehler hinfällig wäre.

Das gilt auch für den von Ihnen gewünschten Vorvertrag - ohne einen Notar erreichen Sie keine Gültigkeit.


Neben den Mindestbedingungen sollte der Vertrag aber auch weiter enthalten,

ein mögliches Rücktrittsrecht
eine Regelung der Lastentragungspflicht
und die mögliche Absicherung der Käuferansprüche.


Denn Sie als Mietkäufer tragen das Ausfallrisiko ebenso wie die Gefahr, dass die Immobilie mit Grundpfandrechten / anderen Rechten belastet ist.

Gegen das Ausfallrisiko (also der wirtschaftliche Zusammenbruch des Verkäufers) schützt keine vertragliche Vereinbarung.

Insbesondere, wenn wie hier offenbar Eile geboten ist, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Denn eine Immobilie erwirbt man eigentlich nicht "mal eben auf die Schnelle".

Gegen das Belastungsrisiko können Sie sich nur durch Grundbucheinsicht und auch Einsicht in das Baulastenverzeichnis sichern. Gerade das Letztere wird häufig vergessen, birgt aber Gefahren von möglichen Rechten Dritter.


Da Sie sowieso einen Notar aufsuchen müssen, um die von Ihnen gewünschte Vertragsform zulässig erstellen zu lassen, sollten dann auch dort diese Punkte individuell abgestimmt aufgenommen werden.



Selbstverständlich stehe ich Ihnen für die weitere Beratung zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich dann mit mir in Verbindung





Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: http://ra-bohle.blog.de/


Oldenburgische Landesbank
BLZ.: 280 200 50
Kontonummer: 1425948500

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