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 Gewährleistung bei Autokauf


Frage gestellt am 2014-11-13 15:06:46.15
Frage gestellt von jana
Rechtsgebiet Kaufrecht
Gebot 31 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 4344


Ich habe am 24.03.2014 einen BMW von 2005 bei einem Händler gekauft. Ich habe einen Kaufvertrag (Stand 05/2008) über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.Kilometerstand 155.000
Unter dem Punkt Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Übergabe steht: Guter Zustand.
Ansonsten sind nur die Daten, Preis etc. eingetragen.
Auf der Rückseite steht zum Punkt Sachmangel, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr{ .....} verjähren.
Nun ist es so, dass der Wagen gut fuhr, aber meinem Gefühl nach nicht genügend Leistung gebracht hat. (er fuhr nicht schneller als 130/140 Km/h)
Aus diesem Grund brachte ich Ihn am 06.05. in meine Werkstatt.
Die haben eine elektronische Fehlerauslese gemacht und diese zeigte einen Defekt am Turbolader und am Lüftungsmotor. (Protokoll der Fehlerauslese vorhanden)
Nun kann es mal sein, dass es alte Fehler sind die nicht gelöscht wurden. Deswegen riet mir die Werkstatt den Wagen zu fahren und dann eine erneute Fehlerauslese zu machen und vermutet einen Defekt am Luftmassenmesser oder aber am Turbolader. Würde der Fehler immer noch angezeigt werden, müsse man eine aufwendige Fehlersuche starten, wozu aber kein Termin mehr frei war. Alleine die Suche kostet über tausend Euro, da der gesamte Cockpit und Kabelbaum raus müsse.
Nun war ich gerade beim Studienabschluss und musste sofort anschließend beruflich nach Norwegen und da der Wagen ja fuhr, nur eben langsam, bin ich erst jetzt sofort nach meiner Heimkehr wieder in die Werkstatt und die Fehlerauslese zeigt noch immer die gleichen Fehler an.(Protokoll vom 13.11.) Hab ich zulange Zeit ins Land gehen lassen oder kann ich meine Garantiansprüche geltend machen? Fährtickets, die meine Rückreise dokumentieren und Arbeitsverträge in Norwegen sind vorhanden)Ist das überhaupt nötig, da ich ja am 06.05. die Fehlerauslese hab machen lassen. Ich war gezwungen mit dem Wagen zu fahren, da ich in Norwegen auf ein Auto angewiesen bin...)
Fehler sind:
1.) ein Fehler am Turbolader
2.) Der Lüftungsstellmotor (Die Frontscheibenlüftung funktioniert nicht, was mir erst später auffiel, beim ersten Regen)
3)Ansonsten sind noch Gelenke ausgeschlagen, die erneuert werden müssen, aber das ist eventuell einfacher Verschleiß und fällt nicht unter eine Garantie, oder?(Festgestellt heute bei der gründlichen Inspektion nach fast 8 Monaten)
Jetzt frage ich mich:

1) Habe ich bei diesen Punkten einen Gewährleistungsanspruch? Die Fehler wurden einen Monat nach Kauf ja durch die Fehlerauslese gefunden, nur dass ich keine Zeit für eine Behebung bzw. genauere Untersuchung hatte. Reicht es als Beweis aus, dass der Fehler vorhanden war? Sollte die Werkstatt mir zusätzlich noch bestätigen, dass ich wegen vermuteter geringer Leistung des Motors um eine Kontrolle des Turboladers gebeten habe? Gibt es noch andere wichtige Unterlagen?
2) Die genauere Fehlersuche wird Zeitaufwendig und teuer
Hat der Verkäufer im Falle eines Gewährleistungsanspruches dann das Recht die Demontage zur Fehlersuche und die Reparatur selbst ausführen zu können? Oder kann ich meine Werstatt hier in Berlin beauftragen. (wenn der Verkäufer den Fehler selbst beheben will und kann, wer sorgt dafür, dass der Wagen zu ihm von Berlin nach Magdeburg kommt...

Nun ist es so, dass meine Werkstatt vor dem Wochenende eh keine Zeit hat, die Fehler zu suchen. Ich muß leider nocheinmal am Samstag nach Norwegen und bin am 20.12. wieder hier. Werde mit dem Wagen fahren müssen, da ich keinen anderen habe...)Reicht es da einen Termin im Januar zu machen?


Habe ich
einen Garantieanspruch bei diesen Punkten und, und wie gehe ich jetzt vor, wen informiere ich?

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß,
Jana Mey






  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-11-13 16:13:11.726
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Mangel muss bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen haben.

Eine Verschleißerscheinung, die nicht über das hinausgeht, was bei einem Gebrauchtwagen mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten Laufleistung üblich ist, ist kein Mangel im Rechtssinne.

Das gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist, die bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr gilt, ein technischer Defekt auftritt.

Auch in diesem Fall bedarf es der Feststellung, dass es sich bei dem Defekt nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt.

Dieses bedeutet, SIE müssen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe schon bestanden hat. Angesichts der Zeiträume befürchte ich, dass das kaum möglich sein wird. Aber das müsste ein technischer Gutachter letztlich beurteilen.


Zudem müssen Sie den Mangel dem Verkäufer mitteilen.

Dieser hätte das Recht, die Reparatur selbst vorzunehmen. Die notwendigen Fahrkosten müsste aber der Verkäufer tragen, also auf seine Kosten das Fahrzeug von Berlin nach Magdeburg holen und auch nach Reparatur zurückbringen.

Erst wenn der Verkäufer das ablehnt, könnten Sie nach vergeblicher Fristsetzung eine Fremdwerkstatt beauftragen.

Aber auch dann müssten Sie den Mangel BEI ÜBERGABE beweisen.

Dazu bedarf es eben eines Sachverständigen. Den müssten Sie also einschalten.


Auch gilt zu beachten, dass Sie eine Schadensminderungspflicht haben. Und wenn Sie mit dem Wagen immer weiter fahren, könnte dass vielleicht zu einer Schadensvergrößerung führen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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