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 Durchsuchung in der JVA


Frage gestellt am 2013-11-30 09:32:52.418
Frage gestellt von skybln
Rechtsgebiet Strafverfahrensrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 13
Aufrufe der Frage 4345


ich hätte da mal eine Frage: mein Lebensgefährte ist inhaftierter im offenen Vollzug. er hatte vor ca. 5 Wochen eine intensiv Haftraumdurchsuchung welche wie folgt begründet wurde: das Ministerium hat angeordnet das Hafträume zu kontrollieren seien, was erstmal nichts dagegen zu sagen ist da das ja üblich ist. nun wurde aber mein Lebensgefährter unter arrest für diese Zeit gestellt von 3,5 Stunden. dort wurde dann auch eine leibeskontrolle durchgeführt mit entkleiden inkl. der Unterwäsche.... nach 3,5 Stunden wurde wurde er dann wieder raus gelassen und wurde zu seinem Haftraum begleitet wo ein Durchsuchungprotokoll lag.... auf diesem standen Sachen darauf welcher durch Herausgabe der Hauskammer auf sein Haftraum hatte, also soweit alles eigentlich legale Sachen....paar Tage später sollte er zum beteuer und Stellung zu den gefundenen Sachen nehmen. was ja erstmal kein Problem war, jedoch fragte der Beamte dann warum er zu einem Punkt keine Stellung genommen hat. er wies den Beamten darauf hin das dies nicht auf sein Protokoll drauf steht, was nun ja nachweislich anscheinend durch einen Beamten wohl nachträglich verändert wurde. auch die Sachbeschädigung der Fernseher durch die Beamte wurde nicht zur Kenntnis genommen sonder nur mit der Aussage passiert nun mal bei einer Durchsuchung. nun zu der Frage in wie weit waren die Handlungsweisen der JVA rechtens ? Durchsuchungprotokoll, leibeskontrolle, arrest und die Sachbeschädigung .... Noch zu erwähnen ist das keine Verdachtsmomente vor lagen gegen ihm laut Aussage der Beamten


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-12-01 11:33:29.462
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

so wie Sie es hier schildern, wird der gesamte Vorgang rechtswidrig gewesen sein.

Zwar ist gegen die Anordnung der Haftraumkontrolle dem Grunde nach nichts einzuwenden.

Aber nicht in dieser Art und Weise.

Gerade bei der Zellendurchsuchung müssen aber bei der Ausführung der Maßnahme sowohl das Übermaß- als auch das Willkürverbot strikt beachtet werden (KG Berlin, Beschluss vom 23.05,2003, Az.: 5 Ws 99/03).

Dieses wurde auch nochmals vom Kammergericht bestätigt (KG Berlin, Urteil vom 09.03.2005, Az.: 5 Ws 166/05).

Wenn es zu vermeidbaren beschädigungen gekommen ist, wird der durchsuchende Beamte seine Pflicht, bei der Durchsuchung möglichst schonend vorzugehen, verletzt haben. Auch das ist nicht hinzunehment.

Insoweit kann Ihr Lebensgefährte die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Daher hat er dann auch einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe


Mit freundlichen Grüßen

Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Strafverfahrensrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller skybln hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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