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 Krankenkassenbeiträge


Frage gestellt am 2016-02-10 17:34:33.012
Frage gestellt von eddi 51
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 41
Aufrufe der Frage 3744


Bezugnehmend auf meine erste Frage bezüglich der Krankenkassenbeiträge.

Frage 2: Es gibt seitens der Behörden verschiedene Ansichten bzw Aussagen. Muss ich als Rentner, in dem Hartz 4 Antrag meines Sohnes, meine Vermögensverhältnisse offen legen ?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-02-11 11:35:18.608
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Ihr Sohn SGB II –Leistungen (Hartz IV) beantragt, sind Sie und Ihr Sohn, der bei Ihnen lebt als Bedarfsgemeinschaft anzusehen.

Das ergibt sich aus § 9 SGB II.

§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Leben Sie also mit Ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft, sind Sie zur umfassenden Auskunft verpflichtet. Das ist unabhängig davon, dass Sie Rentner sind.

Grundsätzlich kann man ja einwenden, dass es keine Bedarfsgemeinschaft (wirtschaften aus einem Topf), sondern nur eine Haushaltsgemeinschaft ist (Wohngemeinschaft). Dann müsste ihr Sohn aber nachweisen, dass Sie ihn nicht unterstützen. Dann müssen Sie auch keine Auskunft erteilen. Dieser Nachweis wird aber wohl schwerlich möglich sein, ist aber auch nicht ausgeschlossen.

Nur dann müsste Ihr Sohn beweisen, dass er von anderen unterstützt wird; auch nur als Darlehen, bis er Einkünfte hat.

Insgesamt wird vorbehaltlich einer genaueren Prüfung die Anforderung der Auskunft berechtigt sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller eddi 51 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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