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 Schaden an Mietfahrzeug verursacht


Frage gestellt am 2024-06-18 19:34:36.959
Frage gestellt von UJO
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 06
Aufrufe der Frage 513


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15.5.24 verursachte ich an einem Mietfahrzeug der Firma SIXT einen Schaden, weil ich in der Parkgarage von Niebüll in Schleswig_Holstein die falsche Einfahrt nahm und mit dem Dach des Kleintransprters die Decke des Parkhauses touchierte. Hierdurch entstand am Fahrzeug ein Schaden, da das Dach des Wagens auf der Fahrerseite eingedellt war.

Nun fordert SIXT 7400 Euro Schadensersatz zahlbar binnen 14 Tagen von mir. Ich sei in Haftung zu nehmen, weil ich meiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Mein vertraglich fixierter Haftungsausschluss komme nicht zum Tragen.

Das Fahrzeug selbst wies bei Übernahme eine ellenlange Liste an Beschädigungen auf. U.a. war die vordere Säule auf der Fahrerseite des Wagens bereits deutlich geschädigt. Das Übernahmeprotokoll wies diesen Schaden auch aus. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass dieser Vorschaden mit ursächlich für die Eindellung des Dachs beim Unfall war.

Das Fahrzeug war eigentlich eine Schrottlaube und ich fürchte, SIXT will mich hier deutlich übers Ohr hauen.

Frage: Wie soll ich mich nun verhalten?
Zahlung unter Vorbehalt?
Ich bekam die Rechnung von SIXT erst heute präsentiert und es wird schwierig sein, binnen kurzer Frist einen Anwalt zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
UJO


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2024-06-19 08:50:27.011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchender,


für den von Ihnen verursachten Schaden sind Sie verantwortlich und müssen den notwendigen (!) Ersatz dafür leisten.

1.)
Fraglich ist aber, ob ein Haftungsausschluss tatsächlich nicht greift und der Fahrzeugversicherer tatsächlich nicht leistet:

Nach § 81 (2) VVG handelt zwar grob fahrlässig, wer die begrenzte Höhe der Einfahrt in ein Parkhaus missachtet und so einen Kraftfahrzeugschaden verursacht.

Aber in einen solchen Fall ist eine hälftige Kürzung der Entschädigung angemessen, nicht aber ein Komplettausschluss.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15.01.2019 zum Aktenzeichen 159 C 15364/18 entschieden, dass bezüglich der Beschädigung eines Mietwagens wegen einer leichten groben Fahrlässigkeit des Fahrers ein Haftungsanteil von sogar nur 25% angemessen ist, aber eben kein kompletter Haftungsausschluss.

Das wäre der erste Punkt, der hier zweifelhaft wäre.


2.)
Zudem sind nur die notwendigen Reparaturkosten für den von Ihnen verursachten Schaden zu erstatten und zwar auch unter Berücksichtigung des Abzuges Neu-für-Alt und auch des tatsächlichen Zeitwertes des Fahrzeuges vor dem Unfall.

Denn möglicherweise ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, wenn den notwendigen Reparaturkosten.den Wert des Fahrzeuges deutlich unterschreiten.

Ob das alles der Fall ist und wie hoch der Schaden tatsächlich ist, wird aber letztlich nur ein Gutachter entscheiden können, sodass das verunfallte Fahrzeug dem Gutachter vorgeführt werden sollte, der ein Gutachten unter Berücksichtigung der Vorschäden, des Alters und des Restwertes zu erstellen hat.

Ob Vorschäden tatsächlich auch für den Schaden am Dach mit verantwortlich gemacht werden können, mag der Gutachter entscheiden – aber so richtig glaube ich daran nicht.
3.)

Daher sollten Sie nun

a) natürlich einen Rechtsanwalt sofort beauftragen
b) Nachweise von der Ablehnung/Regulierung eines Versicherers fordern
c) die Vorführung des Fahrzeuges bei einem Gutachter fordern.

Teilen Sie weiter mit, dass die Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestritten wird, wohl aber eben die Höhe.
Zur Klaglosstellung könnten Sie unter Vorbehalt dann einen Teilbetrag zahlen, der nach Ihrer Auffassung angemessen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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Der Fragesteller UJO hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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