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 Kamin


Frage gestellt am 2016-02-07 12:12:05.74
Frage gestellt von UweRich
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4025


Sehr geehrter Damen und Herren, wir bewohnen eine Doppelhaushälfte. Im Garten sind wir durch eine Mauer, ca. 2 m hoch und 5 m lang vom Nachbarn getrennt. Nun will der Nachbar in seinem Haus einen Kaminofen installieren und den Edelstahlkamin außen direkt an der Mauer auf seiner Hälfte hochziehen. Haben wir ein Recht dieses zu verhindern? Auch würde dieser Kamin neben unserer Dachterrasse vorbei laufen.

Besten Dank für eine Antwort im Voraus

Uwe Richter


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-02-07 15:54:46.414
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich können Sie dieses nicht verhindern, da insoweit notwendige Abstandsflächen bei DHH nicht gelten.

Das ändert sich dann, wenn die jeweiligen Hälften nicht im jeweiligen Eigentum stehen, sondern alles insgesamt im Gemeinschaftseigentum steht mit Sondernutzungsrechten.

Dann, aber nur eben dann wäre Ihre Genehmigung nach dem dann anzuwendenden Wohnungseigentumsgesetz erforderlich.

Sind die jeweiligen Hälften aber rechtlich getrennt, bedarf es keiner Genehmigung und grundsätzlich kann der Nachbar dann den Kamin auch an der Grenzmauer auf seiner Seite ansich grundsätzlich errichten.

Aber bei der Errichtung sind auch alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und dabei sollte die erste
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) beachtet werden.

Danach ist § 19 1.BImSchV hinsichtlich der dann einzuhaltenen Abstände zu Fenstern 15 m nicht unterschreiten.

Und ich denke, daran wird es hier dann zu Lasten des Nachbarn scheitern müssen, da er diesen Abstand sicherlich kaum einhalten kann.

Darauf sollten Sie also drängen, auch mit dem Bezirksschornsteinfeger und Bauamt sprechen und auf Unterschreitung dieses Abstandes und damit Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen hinweisen.

Das führt zu dem Ergebnis, dass der Nachbar zwar bauen, aber die Anlage nicht betreiben darf.

Zusätzlich haben Sie bei Beeinträchtigungen auch noch Abwehransprüche nach §§ 1004, 906 BGB gegen den Nachbarn.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller UweRich hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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