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 Nachzahlung bei Verspätetet Zustellung der Forderung


Frage gestellt am 2016-01-22 11:20:05.793
Frage gestellt von Agentknalli
Rechtsgebiet Unterhaltsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 01
Aufrufe der Frage 2115


Mein Sohn geb. August 1995, lebte bei der Mutter und erhielt von mir regelmäßig Unterhalt. Wir haben keinen Kontakt. Nach verspäteten Schul-abschluss sollte 2014 eine Lehre aufgenommen werden was aus Krankheits-gründen nicht erfolgte. Das Jugendamt teilte mir schriftlich die Niederlegung der Beistandschaft mit und empfahl mir mündlich die Zahlung zum ursprünglichen Termin der Aufnahme der Lehre vorerst einzustellen und ggf. auf eine Neuberechnung durch das Sozialamt zu warten.
Im Dezember 2015 wurde mir wiederum durch das Jugendamt mitgeteilt, dass mein Sohn jetzt eine Lehre aufgenommen hat und in einer eigenen Wohnung lebt. Unterlagen zu seinen Einkünften, seiner Mutter und eine neue Unterhaltsforderung wurden mit mitgeteilt, mit der Aufforderung diese Rückwirkend am August 2015 zu zahlen. Ab Dezember habe ich den Unterhalt bereits überwiesen.
Muss ich den rückwirkenden Unterhalt ab August zahlen? Mein Sohn wird in diesem Jahr 21 Jahre alt. Er hätte mir bereits im Juni 2015 mitteilen können dass er einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat. Dieser wurde am 30.06.2015 unterschrieben. Das Jungendamt begründet die verspätete Übersendung der Berechnung mit Verzögerungen der Beschaffung der Unterlagen sowie Krankheit der zuständigen Mitarbeiterin
im Jugendamt.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-01-22 17:17:41.153
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

den Unterhalt werden Sie rückwirkend nicht nachzahlen müssen.

Hier wurde Ihnen zum einen die Zahlungseinstellung angeraten, offenbar auch deswegen, weil ein Unterhaltsanspruch seinerzeit nicht bestanden hat.

Davon ist zumindest nach der Genesung auch auszugehen. Das wird wohl auch so gesehen, da der Unterhalt jetzt auch erst ab Aufnahme der Ausbildung geltend gemacht wird.

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn Sie entweder zur Zahlung oder zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert wurden.

Zwar gibt es Ausnahmen; diese greifen hier aber nicht ein.

Da es offenbar auch keinen Unterhaltstitel gibt, müssen Sie erst ab Dezember 2015, dem Schreiben des Jugendamtes zahlen.

Und die Versäumnisse des Jugendamtes können Ihnen nicht angelastet werden.

Daher werden Sie die Rückstände nach Ihrer Schilderung nicht zu zahlen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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