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 Nachname nach der Einbürgerung ändern


Frage gestellt am 2018-05-10 07:47:00.476
Frage gestellt von ddk
Rechtsgebiet Namensrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 60
Aufrufe der Frage 1709


Ich wurde vor zehn Jahren eingebürgert und ich möchte jetzt meinen koreanischen Nachnamen Kim umbenennen. Zum einen wird der Name Kim häufig mit dem Namen des koreanischen Diktators negativ assoziiert und zum anderen ist der Nachname so üblich, dass es öfters zu Verwechslungen kommt. Ich fühle mich aufgrund des Namens nicht vollständig integriert.

Würden Sie davon ausgehen, dass es mit etwas Mühe und Rechtskosten möglich ist den Namen unter den oben genannten Gründen zu ändern? Wenn ja, wie weit kann ich gemäß Art. 47 EGBGB bzw. gemäß § 94 BVFG meinen Familiennamen ändern? Kann ich zum Beispiel etwas an meinen Namen anhängen, z.B. Hennekim, um den Namen nicht mehr koreanisch klingen zu lassen ohne den Namen komplett zu verlieren? Oder muss ich einen Nachnamen von einer Liste von üblichen deutschen Nachnamen auswählen, z.B. Bauer, Vogel, etc.?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-05-14 11:42:48.299
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


leider kann ich Ihnen nach Ihrer Schilderung wenig Hoffnung machen, dass eine Namensänderung umsetzbar ist:


Die Möglichkeit der Namensänderung besteht dann, wenn Ihr Name anstößig oder lächerlich klingt oder es Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führt.

All das ist bei dem von Ihnen genannten Namen aber nach der bisherigen Handhabung Standesämter nicht gegeben.


Die Assoziation mit dem Diktator reucht leider nicht aus; ebenso eine mögliche Verwechslung (denken Sie an "Meier, Müller oder Schmidt").

Im Falle einer Namensänderung ist aber auch die von Ihnen angedachte Möglichkeit des Anhängels durchausgegeben (wenn denn die oben beschriebene Hürde zu überwinden wäre).

Aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch sehe ich derzeit leider nicht.

Gleichwohl können Sie es natürlich versuchen und hoffen, widererwartend eine positive Entscheidung zu bekommen; dazu müssten Sie sich mit dem Standesamt in Verbindung setzen.


Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller ddk hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Vielen Dank für die Antwort!



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