Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Heirat mit Ehe Visa ohne A1 Test


Frage gestellt am 2018-11-01 15:43:08.257
Frage gestellt von rosalinde
Rechtsgebiet Internationales Familienrecht
Gebot 45 €
PLZ Gebiet 94
Aufrufe der Frage 1820


Meine Frage: Mein algerischer Verlobter lebt in Algerien,er ist ein kleiner Unternehmer, möchte in Deutschland heiraten, nach der Hochzeit wieder unbedingt nach Algerien, ich werde nach den ganzen Formalitäten nach Algerien auswandern. Mein Verlobter hat keine deutsche Sprachkenntnisse, es ist auch unzumutbar ein Goethe Institut zu besuchen, es ist Existenzgefährdend wenn er nach Algier geht, die Hauptstadt ist über 600km weit entfernt. Im Februar 2019 werde ich ihn wieder besuchen, die Zeit nutzen um mir ein kleines Grundstück zu kaufen. Nun meine Frage: Kann uns das deutsche Konsulat das Ehe Visa verweigern, obwohl er nach der Hochzeit wieder nach Algerien fliegt und ich in ein paar Monaten ihm folge?Obwohl es unzumutbar ist, Monate in Algier zu leben, mit immensen Kosten zu rechnen ist, nur um in Deutschland zu heiraten? Können wir auch mit dem Schengen Visum heiraten ohne Strafrechtliche Folgen? Er wird 10 Tage nach der Hochzeit wieder nach Hause fliegen, er kann sein kleines Unternehmen nicht lange alleine lassen. Er möchte die Tage nutzen um meine Verwandtschaft kennen zu lernen, was auch Verständlich ist. Danach muss er wieder nach Hause. Mein Gehalt reicht nicht aus ihm intensiv Sprachkurse zu zahlen, die Schulungen für Logistik und Verkehr und noch die ganzen Prüfungen für die Führerscheine. Das Geld investiere ich lieber in ein kleines Haus in Algerien, in einem Grundstück, wo ich Gemüse und Salat anbauen kann für den Handel in der Stadt. Danke für eine Antwort


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-11-01 17:04:57.617
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


leider kann ich Ihnen aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten nur wenig Hoffnung machen:


Seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes am 28.08.2007 müssen zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.


Das gilt auch, wenn nur zum Zwecke der Heirat eingereist werden soll. Das Heiratsvisum gilt als nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG.

Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein, also auch die Grundkenntnisse der Sprache.

Ansich ist eine Ausnahme davon nicht vorgesehen.

Aber bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie und Ihr ausländischer Ehepartner für Ihre Eheschließung in Deutschland vorlegen müssen und beantragen Sie weiter eine Ausnahmegenehmigung wegen der Sprachkenntnisse. Darüber hat das Amt dann im Rahmen der Ermessenausübung zu entscheiden.

Sobald das Standesamt die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt, kann Ihr Partner ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragen.


Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen, wobei dann auch die Ausländerbehörde anzuhören ist

Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/



Oldenburgische Landesbank
BLZ.: 280 200 50
Kontonummer: 1425948500

IBAN: DE6728 0200 5014 2594 8500
BIC : OLBODEH2XXX
Hinsichtlich der Datensicherung und Datenspeicherung verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung nach DSGVO auf http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/datenschutz.inc.php

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Internationales Familienrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

EV - Termin
2023-12-19 14:15:20.573
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
2023-10-22 14:29:08.109
40 €

Ausfallhonorar
2023-10-11 22:34:32.584
65 €

Campingplatz
2023-09-17 19:49:07.875
40 €

Aufhebungsvertrag
2023-08-05 22:42:14.611
40 €

Geschenk für Enkel
2023-08-02 21:00:25.755
20 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rechnung BG Bau
2023-06-21 16:51:13.417
30 €

Schadenersatzforderung
2023-01-08 17:51:44.473
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Internationales Familienrecht

Heirat mit Ehe Visa ohne A1 Test
2018-11-01 15:43:08.257
45 €