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 kindergeld


Frage gestellt am 2018-08-08 12:12:05.279
Frage gestellt von Floppy
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 29
Aufrufe der Frage 2369


Meine drei Enkelkinder sind aus dem Ausland ( nicht EU) zu mir nach Deutschland gezogen und haben dann in den Niederlanden studiert.
Kindergeld wurde auf Antrag genehmigt, wir haben jedes Jahr die Studienbescheinigung eingereicht. Ein Enkelsohn hatte im Sept. sein Studium abgeschlossen , wir haben die Familienkasse davon unterrichtet. Nun fordert die Familienkasse von uns eine Stellungnahme ueber alle bisher geleisteten Zahlungen ( + 30.000 Euro)
da die Kinder ja nicht bei mir gewohnt haben sondern in den NL studiert haben. Dass die Kinder bei mir angemeldet waren ,wuerde nicht ausreichen. Kann die Familienkasse das Kindergeld zurueckverlangen? Wir hatten immer angeben, dass die Kinder in einer anderen Stadt studieren.


  Rechtsanwältin Nicole Rinau hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-08-08 14:20:45.886
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragensteller,

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die rechtliche Beurteilung Ihrer Anfrage hier nur unter Zugrundelegung der von Ihnen geschilderten Umstände erfolgen kann und eine abschließende Rechtsberatung nur bei Vorlage der relevanten Unterlagen und ggf. Rückfragen erfolgen kann.

Prinzipiell haben Großeltern unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Enkel. Neben weiteren Voraussetzungen müssen Sie Ihr Enkelkind in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Das heißt, dass sich das Kind ständig in Ihrem Haushalt aufhält und dort auch versorgt und betreut wird. Weder reichen die bloße Anmeldung bei den Meldeämtern, noch eine nur tageweise Betreuung aus.

Studiert das Kind, so wird Kindergeld bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt. Dies gilt zunächst ebenso für ein Studium innerhalb der EU, also auch für die Niederlande.

Ein Wohnsitz bei den Großeltern in Deutschland bei einem über 1 Jahr dauernden Studienaufenthalt in einem anderen EU-Land, wie bei Ihnen, welcher Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, bleibt allerdings nur dann erhalten, wenn das Kind in der sog. ausbildungsfreien Zeit, also in den Semesterferien, die überwiegende Zeit auch bei Ihnen verbracht hat. Lediglich sporadische Besuche bei Ihnen reichen daher nicht aus.

Sie müssen der Familienkasse somit möglichst detailliert und glaubhaft klar machen, dass die Kinder in den jeweiligen Semesterferien überwiegend bei Ihnen waren. Sie sollten dies durch detaillierte Angaben zu den Zeiten, Vorlage von Buchungen für Flug- oder Bahntickets etc, Fotos und ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegen.

Zu prüfen wäre noch, ob hier eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres und beträgt 4 Jahre.

Eine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung wird man Ihnen wohl nicht vorwerfen können, da Sie laut eigenen Angaben der Familienkasse alle Änderungen immer zeitnah und korrekt mitgeteilt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Rinau
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Nicole Rinau, Kurfürstendamm 157/158, 10709 Berlin

Anwalt für Sozialrecht beim Anwalt-Suchservice



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