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 Verspätungszuschlag


Frage gestellt am 2018-07-31 12:23:08.629
Frage gestellt von thermograf1
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 99
Aufrufe der Frage 1620


Sehr geehrte Rechtsanwälte,

habe folgenden Fall: Verspätungszuschlag, via Elster abgegeben, Signatur fehlte (?)

• Gab regelmäßig verspätet ab, um zu sehen, wie das Folgejahr läuft. Nie nach 31.12. abgegeben
• Steuererklärungen 2016 angemahnt, bis 1.8.17 abzugeben, am 31.8. mit WISO Steuer via Elster mit Sendebericht erledigt.
• Nicht auf Elster Sendebericht geachtet, wo stand - Versand ohne elektronische Unterschrift. Erklärung unterschrieben per Post ans FA nachreichen.
• 7 Monate später (!) Zwangsgeldandrohung.
• Auf Papier, mit Unterschrift nachgereicht
• 910 € Verspätungszuschlag.
• Einspruch
• Begründung, in der er abgebüglelt wird - Wiederholungstäter
• Da ich öfters via Elster abgab, müsse ich mit dem Programm vertraut sein - Leider nicht mit allen Details. Da ich kein Steuerberater sondern Techniker bin, muß es erlaubt sein, Fehler zu machen.
• Warum wurde 7 Monate gewartet obwohl seit 2.8.2017 einen Mahnung verstichen war ? Hier sehe ich Mitschuld oder Vorsatz des FA. Es tut, als wäre im Aug. 2017 nichts eingegangen. Ist es lt. Sendebericht vom 31.8.17 aber. Wäre in 2017 Zwangsgeld angedroht worden, hätte ich die unterschriebenen Erklärungen sofort nachgereicht. So wähnte ich mich in Sicherheit, fast pünktlich abgegeben zu haben.

Hat eine Klage überhaupt Erfolgschancen ?

Ich wünsche einen schönen Tag

Mit freundlichen Grüßen

Harald Schweiger

Industriethermografie
Dipl. Ing. Harald Schweiger
Schmiedestr. 1
99707 Kyffhäuserland
Tel: 03632-700194
Fax: +493632-544902
Mail: thermo@online.de


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-07-31 16:10:58.31
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


so wirklich Hoffnung kann man Ihnen nach Ihrer Schilderung leider nicht machen:

Bei der – unstreitig vorliegenden – Verspätung kann ein Finanzbeamter einen Verspätungszuschlag als Strafzahlung festsetzen.

Sowohl das "ob" als auch das "wie" (Höhe) liegt dabei im Ermessen des Beamten, kann aber maximal 10 Prozent der festgesetzten Steuer, bzw. 25.000 Euro betragen.

Bei der Frage des Ermessensgebrauchs sind u.a. heranzuziehen

a) Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung,
b) das Verschulden des Steuerpflichtigen,
c) Höhe des Zahlungsanspruchs,
d) potenzielle Vorteile aus der verspäteten Abgabe und
e) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Sicher kann jeder einmal Fehler machen. Aber wenn Sie selbst schreiben, dass Sie „regelmäßig zu spät“ abgegeben haben, wird man Ihnen dass bei den ersten beiden Punkten zu Ihren Lasten auslegen, da man dann schon fast eine vorsätzliche Tätigkeit vermuten könnte. Auch Dauer und Häufigkeit spricht nicht gerade dagegen, dass das Ermessen des Finanzbeamten fehlerhaft ausgeübt worden ist.

Daher sehe ich die Chancen für eine erfolgreiche Klage bei deutlich geringer als 50:50.

Möglicherweise kann eine Klage bei der Höhe noch einen Teilerfolg bringen, da ich Zur Berechtigung der Höhe mangels genauer Zahlen keine Prognose abgeben kann.


Leider nicht die erhoffte Antwort: Aber die Rechtslage spricht nach Ihrer Schilderung gegen Sie.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

---------------------------------
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

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