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 Kindesunterhalt


Frage gestellt am 2014-04-22 21:35:06.269
Frage gestellt von gabi2509
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 21
Aufrufe der Frage 4314


Mein 16jähriger Sohn ist bei seinem Vater mit erstem Wohnsitz gemeldet. Die regelmäßigen Unterhaltszahlungen habe ich stets erfüllt.In den letzten 5 Wochen hatte mein Sohn den Wunsch, bei mir zu wohnen, da es ihm gesundheitlich nicht gut ging und er sich bei mir besser versorgt fühlt.
Besteht vom Gesetzgeber her die Möglichkeit meinen bereits gezahlten Unterhalt für diese Zeit zurückzufordern?

Es zeichnet sich ab, dass mein Sohn des Öfteren auch bei mir wohnen wird. Inwiefern bin ich dazu berechtigt, in diesem Fall den von mir gezahlten Unterhalt zu kürzen bzw. einzubehalten?

Wenn ich mit meinem Sohn zusammen Kleidung, die er benötigt,kaufe, wäre ich dazu berechtigt, die verauslagten Gelder mit dem Unterhalt, den ich an seinen Vater zahle, zu verrechnen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-04-23 09:39:23.229
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

leider besteht gesetzlich kein Anspruch, den Unterhalt zurückzufordern.

Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen vorübergehenden Zeitraum und kommt eben keiner dauernden Betreuung des Sohnes gleich.

Vergleichbar ist dieses mit der Ferienregelung oder anderen Vereinbarungen, die den Umgang mit dem Kind und dessen Betreuung regeln. Auch in diesen Fällen bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen; eine Rückforderung kommt nicht in Betracht.

Eine Kürzung des Unterhaltes ist möglich bei dem sogenannten "echten" Wechselmodell; also bei der 50:50 Betreuung. Kommt diese nicht zum Tragen wird man im Einzelfall klären müssen, welche Anteile und Kosten tatsächlich entstehen und vorhanden sind, um einen angemessenen Ausgleich im Wege der Billigkeit zu finden. Grundsätzlich ist die Rechtsprechung aber eindeutig; eine Kürzung kommt nicht in Betracht, aber bei der Einkommensberechnung auf Ihrer Seite könnten eventuell auch zusätzliche Kosten in Ansatz gebracht werden.

Sollte also Ihr Sohn in Zukunft "öfter" bei Ihnen wohnen sollte das genau rechtzeitig geklärt werden, damit die Unterhaltsfrage dann geregelt werden kann.

Grundsätzlich ist im Unterhalt auch der Anteil für die Bekleidung enthalten. Sofern Ihr Sohn keine Bekleidung vom Vater erhält, könnte an eine Rückforderung eines Teils gedacht werden. Aber es geht nicht ohne das ABER. Das ist wirklich nur dann der Fall, wenn der Vater nachweislich dem Sohn keine Bekleidung kauft und Sie quasi einspringen müssen, nicht aber, wenn Sie mit dem Sohn einfach einmal Einkaufen gehen.

Sie sehen, dass eine Kürzung nicht einfach sein wird.

Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen, wenn geklärt ist, wie die zukünftige Regelung mit dem Umgang geregelt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller gabi2509 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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