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 Unerwünschte Änderung Gehaltsfestlegung per Email bestätigen?


Frage gestellt am 2017-02-22 21:35:00.761
Frage gestellt von PW
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 69
Aufrufe der Frage 3934


Situation:

Bin Softwareentwickler bei kleiner/mittlerer Beratungsfirma (70 Mitarbeiter). Kein Betriebsrat. Mein Arbeitsvertrag ziemlich normal: Fixgehalt, keine leistungsbezogenen Extras, kein Auto, keine unbezahlten Überstunden usw. Keine Führungsposition, kein Vertrieb usw.

Aber es gibt jedes Jahr ein "Jahresgespräch". Immer fürchertlich, aber bisher nicht existenzbedrohend.

Ich hatte heute mein Jahresgespräch.
Normalerweise werden darin "Ziele" vorgegeben / vereinbart. Und dem Protokoll muss dann zugestimmt werden. Per Email, keine Unterschrift.
Diesmal wurde mir mitgeteilt, dass zukünftig das Gehalt leistungsbezogener verteilt werden soll. Dafür werden zuerst Leistungseinschätzungen von mir durch Kollegen erstellt (ist erfolgt), und die Teamleiterin / der Geschäftsführer legen für mich meine Leistungseinschätzung auf einer Skala fest: also eine Art Note. Schlechte Note bedeutet: keine Chance auf irgendeine Gehaltssteigerung. Gute Note: vielleicht mal mehr Gehalt.

Die Leistungsskala ist aber so angelegt, dass immer ein gewisser Anteil Mitarbeiter oben, in der Mitte und unten landet. Alles völlig intransparent, Fragen dazu werden nicht beantwortet.

Diese Änderung wird mit Sicherheit neben den anderen "Zielen" im Protokoll stehen, und ich muss pauschal zustimmen. Wie gesagt: per Email, keine Unterschrift.

Ich bin damit auf keinen Fall einverstanden, und muss daher wissen:

Frage (n):

Kann aus einer pauschalen Zustimmung zu einem Protokoll eines Jahresgesprächs (z.B. mit "OK" oder "Ja" als meine Antwort) eine Zustimmung zum beschriebenen Vorgehen bei der Gehaltsfindung abgeleitet werden? Habe ich also mit einem "OK" in einer Email implizit oder explizit einer Änderung meines Arbeitsvertrags zugestimmt?

Und natürlich würde mich interessieren:
- Welche Mindestvoraussetzungen müssen müssen für eine gültige Änderung des Arbeitsvertrags erfüllt sein?
- Ist das Vorgehen wie beschrieben rechtlich anfechtbar?

Herzl. Dank,


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-02-23 09:01:00.809
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise kommt einer Änderu8ng des bisher bestehenden Arbeitsvertrages gleich.

Eine solche Änderung der Gehaltsgestaltung ist auch nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, d.h. er kann ohne Ihre Einwilligung diese Gehaltsänderung nicht vornehmen. Sie müssen also zustimmen.

Diese Zustimmung bedarf aber in der Regel keiner besonderen Form, kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (etwas anderes kann eventuell dann gelten, wenn die Schriftform ausnahmsweise wirksam vorgegeben sein sollte, was aber in den allerwenigsten Fällen eingreift).

Das bedeutet, dass dann auch das "OK" per Email ausreichend ist.


Daher sollten Sie Ihren Irrtum unverzüglich, also sofort, richtigstellen und erklären dass das "OK" auf den Gesprächsablauf gemünzt gewesen ist und die der Gehaltsänderung damit nicht zustimmen wollten und auch nicht werden.

Das sollte sowohl über Email in den Verteiler, als auch in Schriftform mit Ihrer Originalunterschrift zum Arbeitgeber gelangen. Denn so eine Anfechtung bedarf eben allein zu Beweiszwecken der Schriftform.

Es bleibt dann bei der alten Regelung.

Rechnet die Firma nicht dazu ab, müssten Sie beim Arbeitsgericht Klage erheben.

Die Firma könnte hingegen versuchen, im Wege einer Änderungskündigung (alten Vertrag kündigen verbunden mit Angebot des Neuvertrages) das neue Gehalt umzusetzen, wird aber nach Ihrer Schilderung damit keinen Erfalg haben, so dass Sie gegen so eine Änderungskündigung dann ebenfalls binnen drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben müssen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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