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 Kündigungsfrist


Frage gestellt am 2014-09-26 09:15:56.859
Frage gestellt von Shadow1
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 32
Aufrufe der Frage 4646


Hallo,
ich arbeite seid nunmehr 11 Jahren in einem Friseurbetrieb in NRW. Anfangs als 400€Kraft und seid 01.01.2009 als Teilzeitkraft.Vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 hatte ich einen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Das Arbeitsverhältnis besteht aber bis heute weiter, ohne weiteren Vertrag.Gelten jetzt für mich die Kündigungsfristen des MTV für Friseure von ca.3 Monaten oder gilt für mich §622 mit einer Kündigungsfrist von ca.4 Wochen, wenn ich kündigen will?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-09-26 09:47:36.909
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn Sie seit 11 Jahren im selben Betrieb beschäftigt sind, gilt nach dem MTV eine Kündigungsfrist von 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


Sie müssten also im September noch die schriftliche Kündigung dem Arbeitgeber zukommen lassen, damit dann das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 beendet werden kann.

Eine frühere Kündigung zum Schluss eines Kalendervierteljahres ist einseitig nicht möglich.



Möglich ist aber immer ein Aufhebungsvertrag, wenn also auch der Arbeitgeber zustimmt. Dann kann diese doch recht lange Frist abgeürzt werden.

Insoweit sollten Sie also mit dem Arbeitgeber sprechen. Auch diese kann eigentlich kein Interesse daran haben, eine abwanderungswillige Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

Und meistens findet man dann immer eine Lösung.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Shadow1 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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