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 Rückzahlungspflicht aus Fortbildungsvereinbarung


Frage gestellt am 2018-01-15 12:01:05.22
Frage gestellt von Zeroinn
Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, TVöD)
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 21
Aufrufe der Frage 5663


Ich habe im vergangenen Jahr eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolviert. Hierzu wurde mit dem Arbeitgeber eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen. Demnach binde ich mich für 2 Jahre an meinen Arbeitgeber. Eine vorzeitige Kündigung führt zur anteiligen Rückzahlung (1/24) der Fortbildungskosten (ca. 10.000 Euro + Entgelt).

Jetzt ist es so, dass ich mich aus privaten Gründen räumlich verändern möchte und mein jetziges Arbeitsverhältnis voraussichtlich kündigen werde. Der zukünftige Arbeitgeber hat die Übernahme der Kosten abgelehnt. Im Netz bin ich dann darauf gestoßen, dass entsprechende Rückzahlungsklauseln in solchen Fortbildungsvereinbarungen oftmals ungültig sind. Daher zielt meine Frage darauf ab, ob mich die abgeschlossene Qualifizierungsvereinbarung, im Falle einer Kündigung meinerseits, zur Rückzahlung verpflichtet?

Folgende Eckdaten: Arbeitgeber: öffentlicher Dienst.
Abschluss der Fortbildung: Oktober 2017.
Kündigungswunsch: Zum Ende Juni 2018.
Nutzen der Fortbildung auch privat möglich (Erstellung von Audits für Straßenbaulastträger).
Jedes Modul war separat buchbar; Rein Netto waren es 11 Fortbildungstage zzgl. Anreise einen Tag zuvor.

Vereinabrungstext:

§1 Anmeldung:
Der Beschäftigte meldet sich selbst für die Qualifizierungsmaßnahme „Sicherheitsaudits von Straßen SAS" beim Träger „XXX" an.

§2 Leistungen des Arbeitgebers:
1) Der Arbeitgeber gewährt gemäß dem Personalausschussbeschluss vom XXXX und Verfügung des XXX vom XXX in der Erwartung, dass das Beschäftigungsverhältnis auch nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme fortgesetzt wird, folgende freiwillige Leistungen:
a) Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts (§ 5 TVöD) einschließlich etwaiger Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17.05.1982, der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlage zur Zusatzversorgung. Die Freistellung erfolgt an folgenden Modultagen:
Grundlagenmodule I und II - 27.04.2017.
Modul Ortsdurchfahrten - 28.04.2017.
Modul Landstraßen - 07.06. — 08.06.2017.
Modul Hauptverkehrsstraßen - 09.06. — 10.06.2017.
Modul Autobahnen - 12.07. — 13.07.2017.
Modul Hauptverkehrsstraßen - 14.07. — 15.07.2017.
Modul Autobahnen - 07.10.2017.

Fallen Seminarzeiten oder Supervisionen auf arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag oder aufgrund Teilzeit freie Tage) erfolgt keine Freistellung oder Anrechnung auf die Arbeitszeit.
b) Die kosten der Qualifizierungsmaßnahme werden in Höhe von 100% der Gesamtkosten übernommen.

2) Etwaige entstehende Reisekosten werden entsprechend des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.

3) Die Jahressonderzahlung und die Dauer des Erholungsurlaubes werden wegen der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nichtgemindert.

§3 Pflichten des Beschäftigten:
1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die ihm im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er hat insbesondere - soweit nicht im Einzelfall dringende dienstliche oder zwingende persönliche Belange entgegenstehen - an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sämtliche Leistungsnachweise zu erbringen.
2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, auf seine Kosten rechtzeitig die erforderlichen Unterrichtsmittel zu beschaffen.
3) Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine nicht bestandene Prüfung zu wiederholen.
4) Ist der Beschäftigte ah der Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen krankheitsbedingt verhindert, hat sie entsprechend § 5 EFZG zu verfahren. Eine Verhinderung aus dienstlichen Gründen ist auf den dringenden Ausnahmefall zu beschränken. Die Verhinderung ist in jedem Fall dem Arbeitgeber und dem Maßnahmenträger anzuzeigen.
5) Die durch die Qualifizierungsmaßnahme bedingte Abwesenheit von der Dienststelle ist per Korrekturbeleg über das Zeiterfassungssystem zu buchen (Dienstbefreiung).
6) Verstößt der Beschäftigte schuldhaft gegen seine Pflichten nach Abs. 1 oder trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Verpflichtung nach Abs. 4, kann der Arbeitgeber die Beschäftigte von der Qualifizierungsmaßnahme abmelden. Etwaige weitere arbeitsrechtliche Folgen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

§4 Kein Anspruch auf höheres Entgelt:
Aus dem erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann der Beschäftigte keine An-sprüche auf ein höheres Entgelt oder auf Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit herleiten.

§5 Ersatzpflicht/Rückzahlungsvereinbarung:
1) Der Beschäftigte hat die Leistungen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) sowie das während der Freistellung fortgezahlte Entgelt (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) in voller Höhe zu erstatten, wenn sie auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden
a) die Qualifizierungsmaßnahme abbricht (einschl. § 3 Abs. 6),
b) während der laufenden Qualifizierungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mit dem Landkreis München beendet bzw. beendet wird.
2) Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb zwei Jahres nach Aushändigung der Zertifizierung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er dem Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat, der zu diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der erhaltenen Leistungen nach § 2 Abs. 1 zu erstatten.
3) Die Berechnung des zu erstattenden, während der Freistellung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst a) fort-gezahlten Entgelts erfolgt nach § 24 TVöD.
4) Für die Berechnung der zu erstattenden Gebühr des Maßnahmenträgers werden die vom Maßnahmenträger erhobenen Gebühren zugrunde gelegt.

§6 Schlussvorschriften:
Die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 werden nur für den Zeitraum gewährt, der bei ordnungsgemäßer Teilnahme des Beschäftigten bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme notwendig ist. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für eine Verlängerung der freiwilligen Leistungen nach Abs. 1.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-01-15 17:12:15.11
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie:

Die Rückzahlungsverpflichtung wird bestehen, da die getroffene Vereinbarung nach Ihrer Schilderung wirksam ist.


Rückzahlungsklauseln müssen ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Das ist hier der Fall.

Weiter muss die Vereinbarung so formuliert sein, dass auch jeder Laie sie sofort versteht. Dieses Transparenzgebot (BAG, Az.: 3 ZZR 698/19) muss deutlich machen, dass die Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht wird. Zulässiger Anknüpfungstatbestand kann sein:

1.Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers.
2.Nichterreichen des Ausbildungsziels.
3.Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund eigener Kündigung.


Die Höhe der Kosten muss deutlich sein (was hier der Fall ist) und es müssen die Fälle dargestellt werden, in denen die Forderung geltend gemacht wird, wobei keine unzulässige Benachteiligung bestehen darf.

Diese Benachteiligung wird anhand der Lehrgangsdauer und der Bindung, sowie der Stufenablösung beurteilt:

Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu vier Monaten (die bei Ihnen erreicht und sogar überschritten worden sind), sieht die Rechtsprechung des BAG eine Bindung bis zu 24 Monaten als zulässig an.

Der Betrag ist ersichtlich und eine Abstufung (1/24 je Bindungsmonat) wird vorgenommen.

Insgesamt wird daher die Rückzahlungsklausel nicht angreifbar sein.


Sicherlich nicht die erhoffte Antwort, aber die Gesetzeslage und die Rechtsprechung lässt keine andere Alternative offen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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Der Fragesteller Zeroinn hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

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