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 Fünf Jahre Jagdscheinsperre


Frage gestellt am 2011-10-06 19:33:41.988
Frage gestellt von Matze
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 71
Aufrufe der Frage 7727


Guten Tag,

Mein Name ist Matthias und ich studiere derzeit an der Hochschule Für Forstwirtschaft Rottenburg angewandte Forstwissenschaften.
Ich habe schon zweimal den Führerschein entzogen bekommen( beides mal über 1,6 Promille, innerhalb von 2 Jahren). Beim zweiten mal wurde ich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung verurteilt.Vor kurzem habe ich meinen Jagdschein beantragt. Das Amt schickt mir als Antwort, dass ich den Jagdschein nicht vor 2016 bekommen würde; Rechtsgrundlage § 5 Abs. 2 Waffengesetz. Ich kann gegen dieses Urteil Widerspruch einlegen. Gibt es juristische möglichkeiten dieses Urteil abzumildern bzw. kann man erzwingen ein pyschologisches Gutachten zu erstellen.
Könnte ich mich eventuell darauf berufen, dass mein Studium ohne den Jagdschein sinnlos wäre bzw. ich ohne den Jagdschein keine Aussichten auf einen Beruf habe.


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-10-06 20:58:39.762
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Gründe, die Sie zuletzt genannt haben, dürften in aller Regel leider keine Erfolgsaussichten haben.
Denn da wird man Ihnen leider vorhalten, dass Sie dieses selbst verschuldet haben.

Sicherlich wird man zwar Ihre Interessen gegenüber den der Allgemeinheit abwägen, aber ich kann Ihnen in dieser Hinsicht wenig Hoffnung machen.

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
Letztere Norm lautet: Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Dieses wird Ihnen kaum etwas nutzen, jedenfalls nach meiner Meinung.

Sie sollten aber einen - zu erwarteten - Ablehnungsbescheid gesondert juristisch prüfen lassen und ggf. Widerspruch einlegen (lassen).

Denn der Jagdschein darf nur versagt werden, wenn bei einer rechtskräftigen Verurteilung " regelmässig" die Zuverlässigkeit verneint werden kann, Ausnahmen also zu berücksichtigen sind, damit auch Ihre Bewährung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Verwaltungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Matze hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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