Verjährung von Dienstleistungen
Frage gestellt am 2013-08-20 17:41:45.626
Frage gestellt von azahar
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 7156
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Mai 2011 in einem Diätinstitut 52 Behandlungen (Wert 1990 €) gebucht und bezahlt.
25 Behandlungen habe ich absolviert, dann musste ich aus Zeitmangel pausieren. Die restlichen 27 Behandlungen möchte ich jetzt durchführen.
Das Institut sagt, diese seien nach einem Jahr verfallen, ich solle einen neuen Vertrag über 900 € abschließen, damit mir 5 ! alte Behandlungen angerechnet werden
In der schriftlichen „Vereinbarung“ (explizit so genannt und nicht „Vertrag“, keine AGB weder in den Unterlagen noch auf der Internetseite „Easylife“) steht:
„ Die bei Frau X durchzuführende Therapie von 52 Therapietagen (zzgl) Nachsorge) beträgt 1990 €. … Der Teilnehmer verpflichtet sich, … die subkutanen Injektionen regelmäßig entgegenzunehmen. Bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt keine Rückvergütung Therapiebeginn 11.05 2011 Therapieende: 15.07.2011„
Meine Frage:
Gilt nicht bei der von mir bereits bezahlten Dienstleistung eine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB und wenn „ja“, wie setze ich diese durch?
Zumal weder in der Vereinbarung noch in den fehlenden AGB irgendeine Verjährungsfrist angesprochen wird und ich ja keine Rückerstattung fordere, sondern die restliche, bereits bezahlte Dienstleistung.
Rechtsanwalt Achim Reusch hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2013-08-21 07:53:09.734
Sehr geehrte Fragestellerin,
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