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 Betrug


Frage gestellt am 2016-03-28 21:26:48.839
Frage gestellt von Damian2009
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 3277


Guten Abend.

Ich bin 29 Jahre alt und habe in den letzten zwei Jahren auf 4 verschiedene reale Personen , Waren im Internet bestellt. Der Wert liegt bei ca 5000 Euro insgesamt.

Ein Teil davon ist nun rausgekommen und es wird zur Verhandlung kommen.

Nun habe ich zwei Fragen

1. Soll ich direkt die anderen strafen auch gestehen ? Wenn nein und diese später nach meiner Verurteilung rauskommen wird und ich beispielsweise Bewährung bekommen habe, Wird diese dann wiederrufen obwohl die Straftat vor der Verurteilung statt gefunden hat?

2. Was für eine Strafe habe ich zu erwarten ? Es ist einfacher betrug angeklagt in 6 Fällen. Ich bin gestandig, versuche grade mein Leben in den Griff zu bekommen ( Schuldner Beratung , Ausbildung) Ich versuch schadens wiedergutmachung zu leisten. Ich wurde 3 mal zu kleineren Geld strafen verurteilt wegen schwarz fahren.

Vielen Dank im vorraus


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-03-29 08:55:44.369
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


ohne die gesamte Akte zu kennen, ist es schwer, eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben. Grundsätzlich sollten gar keine Angaben gemacht und ein Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beantragt werden.

Denn erst dann wird deurtlich, was Ihnen vorgeworfen wird und wie die Beweislage ist; jede vorherige Stellungnahme kann die Situation letztlich nur verschlimmern.



Aber da Sie offenbar ohne diese Akteneinsicht vorgehen möchten, kann folgende Erwägung abgegeben werden:


Wenn Sie vorhaben, keine weitere Straftaten zu begehen, sollten alle Taten eingeräumt werden.

Dieses wird bei einer Verurteilung positiv zu berücksichtigen sein und sich auch für Sie positiv auf das Strafmaß auswirken.

Schweigen Sie, wird bei ähnlicher begehungsweise die Chance, dass die Taten entdeckt werden, sehr hoch sein.

Daher kann man - vorbehaltlich der Akteneinsicht - dann nur zu einem umfassenden Geständnis raten.


Kommen Taten später heraus, wird mit der Erststrafe dann eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet, die dann insgesamt sicherlich höher wird, also bei einem Vorab-Geständnis, da eben die geständigkeit dann ja nicht vollständig gegeben ist.

Die Bildung der Gesamtstrafe kann dann zwar nicht dazu führen, dass die Bewährung der "Ersttat" widerrufen wird; aber die Srafe für die "Zweittat" muss dann nicht zwangsläufig auch noch eine Bewährungsstrafe sein - und mancher Richter reagiert wohl "extrem sauer", wenn er Sie dann nochmals vor dem Richtertisch sieht.


Nach Ihrer Schilderung wird, wenn Sie vollständig geständig sind, wohl eine Freiheitsstarfe mit Bewährung in Betracht kommen. Aber auch das ist ohne Kenntnis des Akteninhaltes mehr spekulativ - bei einer Schadenswiedergutmachung und einer günstigen Sozialprognose dürfte aber mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen sein.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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