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 Änderung unbefristeter Mietvertrag Senioren-WG


Frage gestellt am 2013-03-11 22:39:39.559
Frage gestellt von meierje
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 5912


Ein unbefristeter Mietvertrag in einer Senioren WG wird vom Vermieter nach nur 12 Monaten zu Ungunsten des Mieters verändert (Einführung einer Verwaltungsgebühr): Ist der Mieter verpflichtet, den neuen Vertrag auf Verlangen des Vermieters zu unterzeichnen, oder sind beide Parteien an den alten, ungekündigten Vertrag gebunden? Wäre eine Verweigerung des neuen Vertrags durch den Mieter ein besonderer Kündigungsgrund?

Wortlaut Vertragstext im Original:
Kündigung des Mietvertrags
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Entsprechendes gilt bei Tod des Mieters. Für diesen Fall gilt die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Mietzinses nur, falls bis dahin kein Nachfolgemieter gefunden werden kann. Der Vermieter wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Er kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis unter Einhaltung der o.g. Fristen schriftlich kündigen.


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-03-11 23:13:13.251
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Einseitige Änderungen des Mietvertrages sind nicht möglich, insbesondere nicht hinsichtlich des Entgeltes oder zusätzlicher Gebühren.

Dieses wäre allenfalls in Bezug auf Betriebskosten denkbar, dieses aber auch nur dann, wenn es sich um Besonderheiten der Umlegung (Verbrauch/Verursachung) von bereits vereinbarten Betriebskosten geht, was hier aber ausscheidet.

Bestehende Verträge sind grundsätzlich daher einzuhalten, so auch hier.

Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit besteht keine Pflicht, einen neuen, geänderten Vertrag zu unterschreiben, was auch keinen (ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsgrund somit darstellen kann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice



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