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 Wohnrecht


Frage gestellt am 2015-08-03 23:39:34.175
Frage gestellt von seenawiri
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 45 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 4621


Ich habe lebenslanges Wohnrecht in einem Zweifamilienhaus geerbt, ich bewohne dabei das Erdgeschoss (das Haus
wurde 1968 erbaut). Nun will der Eigentümer des Hauses die darüberliegende Wohnung von Grund auf
sanieren. Er will auch äußerlich viel verändern, z.B. den Balkon. Er plant, den Balkon (der
über meine Terasse ragt) an einer Stelle auf 2x2 Meter zu vergrößern, was in meiner Wohnung
dazu führen wird, dass ich bedeutend weniger Lichteinfall im Wohn/Esszimmer habe (die Wohnung ist ohnehin
etwas dunkel) und natürlich bedeutend weniger Sonnenlicht auf der Terasse habe.
Außerdem spricht er davon, dass ich unten meine Fenster vergrößern lassen soll, auf eigene
Kosten. (Testamentarisch ist verfügt, dass ich die Wohnung lediglich "beheizbar" halten muss, die nötigen Instandhaltungsreparaturen in der Wohnung dafür selbst tragen muss.)
Der Speicher wird ausgebaut und voll für seine Wohnzwecke genutzt. Meine Abstellfläche (im Testament
ist die gemeinschaftliche Nutzung des Speichers geregelt) entfällt ersatzlos.
Darf er das alles?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-08-04 09:58:15.957
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


der Eigentümer wird diese Maßnahmen so nicht durchführen dürfen.

Das dingliche Wohnrecht ist ein absolutes Recht, welches geschützt ist; aber Sie sollten die mögliche grundbuchrechtliche Eintragung ganz genau mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen, da der Schutz eben nur soweit geht, wie die Eintragung wirkt.


Ist der Speicher mit zur eingetragenen Fläche zu zählen, darf diesen nicht ersatzlos wegfallen; er dard dann gar nicht verändert werden.

Gleiches gilt für die geplante Balkonerweiterung, wenn dadurch Ihr Wohnrecht nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden kann.

Und davon ist auszugehen, da die Beeinträchtigung von Lichteinfall, sofern es wesentlich ist, nicht hinnehmbar ist, Sie also Anwehrrechte haben.


Teilen Sie dem Eigentümer schriftlich mit, dass Sie mit den geplanten Maßnahmen nicht einverstanden sind und notfalls dagegen angehen werden. Insoweit wäre es wohl möglich, mittels einstweiliger Verfügung dann gegen den Bau vorzugehen.


Aber lassen Sie vorab den genauen Wortlaut des Wohnrechtes anwaltlich prüfen, da davon eben der tatsächliche Umfang und die nächsten Schritte abhängen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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