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 Immobilienkauf u.a.


Frage gestellt am 2014-05-05 19:39:19.089
Frage gestellt von stefanpo
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 39
Aufrufe der Frage 6039


Sehr geehrte Damen und Herren,

1.) Habe vor ein sehr günstiges bebautes und voll erschlossenes Grundstück in den neuen Bundesländern zu kaufen, der Altbau (Wfl. 140 qm) ca. aus dem Jahr 1900 ist teilweise renovierungs- und teilweise sanierungsbedürftig jedoch nicht Einsturzgefährdent - da ich selbst Handwerker bin kann ich aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen vieles selbst machen. Das Grundstück hat insgesamt 940qm- der Kaufpreis des Grundstücks beträgt 3.000 Euro während das daraufstehende Haus mit Nebengebäude verschenkt wird. Es bestehen laut Verkäufer keine Schulden, Hypotheken, Kredite, Erbpachtsvertrag, Wegerechte auf dem Grundstück + Haus.

2.) Aus persönlichen Gründen wollte ich "meinen Vater "eventuell meine Kinder welche bei mir im Haushalt leben (7/12 J.) als Miteigentümer" im Grundbuch eintragen lassen, Mein Vater (Seit 35 J. in der selben Firma Erwerbstätig und bereits Eigentümer einer Immobilie in BW) "vermietet" das ganze dann an mich (ich derzeit nicht erwerbstätig, daher darf ja auch nichts da sein ;-) - was wäre hier möglich ggf. steurlich und rechtlich für alle zu beachten auch hinsichtlich dessen wenn mein Vater irgendwann stirbt das, dass Eigentum dann auf meine Kids übergeht nicht an die übliche Erbreihenfolge?

4.) Das Objekt inkl. Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Grundbucheintrag wird von mir aus Rücklagen gekauft also Cash kein Bankkredit o.ä. renoviert/ saniert wird so wie ich das Geld habe pö a pö!! Die Jährliche Grundsteuer + Gebaudeversicherung bezahle selbstverständlich auch ich!!

Gibt es weitere Kosten beim Kauf an die ich jetzt nicht gedacht habe, was muss rechtlich beachtet werden bzw. festgehalten werden ggf. wie???

Wichtig will damit meinen Vater in keiner Weise in Schwierigkeiten bringen.

Bitte um Informationen, Vertrags-formulierungen, Textentwürfe, Zuständige- Ansprechpartner wie Notar, Gemeinde, Finanzamt etc. so praziese wie möglich.

Besten Dank im Vorfeld


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-05-06 09:00:51.818
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



zunächst sollten Sie sich bei einem Kauf nicht auf die mündlichen Angaben des Verkäufers verlassen, sondern sollten unbedingt das Grundbuch einsehen, um einen ersten, verlässlichen Überblick zu bekommen.

Denn auch ein Verkäufer kann vielleicht einmal etwas vergessen, ohne gleich Absicht unterstellen zu wollen.

Die Einsicht in das Grundbuch ist daher unerlässlich.


Zudem gibt es auch sogenannte unsichtbare Grundstücksbelastung wie z.B. eine Baulast, Mieterdarlehen, Mietvorauszahlungen, Anliegerkosten, öffentliche Grundbesitzabgaben, Wasserrechte, Denkmalschutz, Altlasten, isoliertes Sondereigentum, beschränkte dingliche Rechte, Mitbenutzungsrechte - diese Liste ist nicht abschließend.

Daher ist es weiter wichtig, neben dem Grundbuch auch diese Lasten abzufragen.



Hinsichtlich Ihres angedachten "Steuersparmodell" ist anzumerken, dass das zwar grundsätzlich möglich ist.

Wenn allerdings der Vater nicht der tatsächliche Käufer ist, sondern als "Strohmann" eingesetzt wird, wird das gesamte Geschäft als Scheingeschäft nichtig sein. Diese Gefahr besteht jedenfalls.

Das nächste Problem ist dann die Erbfolge; insoweit könnte vielleicht noch ein Erbvertrag oder ein entsprechendes Testament helfen.

Das wird aber nichts helfen, wenn ein andere Erbe sich übergangen fühlt und Ersatzansprüche geltend macht.

Das weitere Problem bei so einem Vorgehen ist, dass vielleicht Ihr Vater einmal zum Pflegefall werden könnte, die Kosten nicht alleine tragen kann und dann sein Vermögen (=Hausgrundstük) zu verwerten hat. Ist dann ein Träger staatlicher Hilfe bei Heimkosten eingesprungen, wird er alle Ansprüche überleiten, und "Ihr Haus" wäre dann weg.

Man sollte also schon überlegen, ob man dann zur jetzigen Zeit so etwas dann macht.




Zu berücksichtigen sind bei den Kosten eventuell weitere Erschließungskosten. Auch wenn es als angeblich "voll erschlossen" verkauft wird, ist es so, dass derjenige, der zum Erlass eines Erschließungsbescheides im Grundbuch steht, Kostenschuldner wird. allein die Grundbucheintragung ist also entscheidend.

Ob weitere Kosten anfallen, ergibt sich erst nach Einsicht in die oben genannten Grundbücher, Baulastregister etc.



Der Vertrag wird durch einem Notar vorbereitet, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Ihnen Namen von Kollegen, Gemeinden, Finanzamt zu nennen, ist nicht möglich, da man eben nicht weiß, wo das Grundstück liegt (neue Bundesländer reicht nicht).

Aber insoweit ist der jeweilige Notar immer zur Unabhängigkeit verpflichtet, wird also keinen einseitigen Vertrag verfassen.


Trotzdem werden Sie einen Vertragsentwurf erhalten, der dann unbedingt durch einen Rechtsanwalt VOR Unterschrift anhand der Individualumstände geprüft werden sollte. Selbstverständlich können Sie sich dann auch an mich wenden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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