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 Vor-/Nacherbschaft bei Grundbesitz


Frage gestellt am 2011-09-28 22:43:01.452
Frage gestellt von Unwissend
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 10977


Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

Unsere Eltern haben in ihrem Testament verfügt, dass der jeweils
Überlebende als alleiniger befreiter Vorerbe eingesetzt werden soll, und
als Nacherben wir drei Kinder zu je einem Drittel. Die Testamente beider
Eltern sind gleichlautend.
Sie besaßen 2 Grundstücke mit Häusern, für die sie je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen waren.

Wir haben also nach dem Tod unserer Mutter über einen Notar einen
Erbschein für unseren pflegebedürftigen Vater beantragen lassen und bekommen.
Das Grundbuch wurde dahingehend berichtigt, dass unser Vater Vorerbe war und wir Nacherben sind.

Ein Jahr später starb auch unser Vater. Wir haben folglich für uns Drei
einen gemeinschaftlichen Erbschein vom Notar beantragen lassen und bekommen.
Darin waren beide Grundstücke zu 100% als Geschäftswert enthalten. Entsprechend berechneten sich die Gebühren von Notar und Erbschaftsgericht.

Wir fanden das in Ordnung, da wir über die Folgen der Konstruktion von Vor- und Nacherbschaft nicht aufgeklärt worden waren.

Bei dem Versuch, die zwei Grundstücke auf zwei von drei Nacherben im Grundbuch
umschreiben zu lassen - der Dritte soll den entsprechenden Gegenwert aus dem Bar-
vermögen bekommen - hat uns der Notar klar gemacht, dass wir für die
ungleiche Verteilung der Grundstücke einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag
benötigen.
In diesem Vertrag wurde der Wert des teuersten Grundstückes verdreifacht mit der Begründung, lt. Testament solle ja jeder das Gleiche bekommen.

1.Frage:
Ist es richtig, dass die intern und einvernehmlich verabredete Ausgleichszahlung aus der Erbmasse an den dritten Erben mit in den Teilerbauseinandersetzungsvertrag (und damit in den Geschäftswert) gehört, der eigentlich nur zu Zwecken der Grundbuchumschreibung erstellt wurde?

Des Weiteren hat uns das Grundbuchamt als Antwort auf den Umschreibungsantrag geschrieben, dass wir noch einen Nacherbschein nach unserer Mutter benötigen, da unser Vater lt. Testament unserer Mutter ja nur über die Hälfte der Immobilien frei verfügen könne. Dies leuchtet uns nicht ein, da der Erbschein unseres Vaters ja belegt, dass er nun im Rahmen des Testaments über das gesamte Vermögen verfügen konnte - danach müssten wir ausschließlich mithilfe unseres gemeinschaftlichen Erbscheins also auch das Grundbuch umschreiben lassen können.

Frage 2:
Ist es richtig, dass wir zwei Erbscheine benötigen, um die Grundstücke und Häuser im Sinne unserer Eltern umschreiben lassen zu können?

In dem jetzt vom Notar entworfenen Nacherbscheinantrag sind wieder beide Grundstücke zu 100 % als Geschäftswert enthalten (mit den daraus folgenden Gebühren), obwohl es diesmal nur um die Hälfte mütterlicherseits geht.

Frage 3:
Mit Verweis auf §107 KostO, Abs (3): Ist es korrekt, dass 2 Mal, d.h. sowohl beim
gemeinschaftlichen Erbscheinantrag als auch beim Nacherbscheinantrag die
Immobilien zu 100% in den Geschäftswert eingehen ?

Alle oben genannten Vorgänge wurden über den gleichen Notar abgewickelt,
er kannte also schon früh die Verhältnisse.

Frage 4:
Wenn wir den bereits entworfenen Nacherbscheinantrag unterschreiben, akzeptieren wir dann zugleich die Honorarforderung, die erneut auf dem 100%igen Geschäftswert der Grundstücke beruht?

Herzlichen Dank im Voraus für die Bearbeitung, wo möglich bitte mit
Angabe der Paragraphen!
Die Nacherben


  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-10-07 18:55:05.755
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Nacherben,

diese Antwort ist eine erste Einschätzung nach dem geschilderten Sachverhalt und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen.

Der Vorerbe hat die Vorerbschaft für die Nacherben zu "bewahren" und zu verwalten, so dass er auch als befreiter Vorerbe nur in Grenzen verfügen kann.

Bei Vor- und Nacherbachft ist es so, dass zivilrechtlich 1 Erbfall vorliget( Vor- und Nacherbe erben beide vom Erblasser), aber steuerlich 2 Erbfälle.

Beim Tod des Vorerben fällt das Eigenvermögen des Vorerben an dessen Erben, währemd der Erblasser hinsichtlich des der Vorerbschaft unterliegenden Vermögens- nunmehr ein 2. Mal- vom Nacherben beerbt wird.

Die Nacherben bilden erst ab dem Nacherbfall eine Erbengemeinschaft.

Die Besteuerung das Nach/Erbes hat getrennt für 2 Erbmassen zu erfolgen, wenn neben dem Nacherbe noch Eigenvermögen des Erblassers/ Vorerben vererbt wird.

Die Grundstücke sind daher einmal mit dem Wert des Vorerbes (1/2 Grundtsückswert, da nur Vorerbe nur Miteigentümer ) und 1/2 des Eigenvermögens des Erblassers anzusetzen, insgesamt daher mit 100 % , nicht mit 2 mals 100 %.

Nach § 2032 BGB geht der gesamte Nachlass als solcher (Universalsukzession) auf die Erben über und ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

Das heißt, es gehen nicht einzelnen Gegenständ über, sondern das Vermögen als solches.

Daher sind auch zunächst alle Miterben ins Grundbuch einzutragen.

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil verfügen, d.h. einen von Ihnen Dreien kann seinen Anteil an die anderen verkaufen, solange die Erbengemeinschaft noch nicht auseindergesetzt ist.


Diese Verfügungen benötigen aber nach § 2033 BGB der notariellen Beurkundung.

Der Vetrag mit dem sich die Mirerben einigen bedarf aber keiner bsonderen Form, wenn es sich nicht- wie in Ihrem Fall- um Grudnstücke handelt- uahc hier wider die notarielle Beurkundung , § 313 BGB.

Da dieser Vertrag aber nur die Grundstücke und nicht den gesamten Nachlass betrifft ist dies eine "Teilauseinandersetzung".

Die Fragen bzgl. der Gebühren des Notars können ohne eine Ensicht der betreffenden Abrechnungen nicht zuverlässig beantwortet werden.

Nur soviel: Der Notar ist angehalten, den Beteiligten, dessen erbrecht auf einem Testamnet beruht, das in einer öffentlichen Urkunde festgehlaten wird, darauf hinzuweisen, dass es evtl. ausreichend und kostengünstiger ist, dieses dem Grundbuchamt vorzulegen, um die Rechtsnachfolge zu dokumentieren.

Daher dürfte das Tetsament wohl ausreichen.

Ansonsten bräuchte man einen Erbschein nach dem Versterben des Vaters über desen Vermögen (1/2 Grundtücke)und der Mutter (1/2 Grundstücke) bzw. 1 nach dem Vatre, der aber beide Vorgänge ausweist.

§ 107 KostO besagt, dass sich der wert nach dem Erbteil desjenigen richtet,der edn Erbschein beantragt und in Abs. III, dass nur der Wert der Grundtücke angesetzt wird, über die auf Grund des Erbscheind verfügt werden kann, wenn der erbschein nur zur Verfügung oer zur Berichtigung des grundbuchs dienen soll.

Meiner Meinung nach kann aber höchstens der 100% Wert angesetz werden, nicht diesser aber 2 mal oder sogar 3mal verdoppelt.

Da stimmt was nicht.

Ich hoffe, dies reicht erst einmal aus- für genauere Beratung benötige ich weitergehende Informationen.
Gerne stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Löw



zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Barbara Löw, Hauffstraße 5, 72800 Eningen unter Achalm

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