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 Grundstücksteilung


Frage gestellt am 2017-10-24 19:39:02.821
Frage gestellt von Franziska
Rechtsgebiet Grundstücksrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 78
Aufrufe der Frage 2526


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern besitzen ein Grundstück, welches ca. 1800 m2 groß ist. Auf dem Grundstück steht ihr Haus (3 Wohnungen). Mein Bruder soll später das Haus erben. Ein Drittel des Grundstücks sowie eine der drei Wohnungen gehören ihm bereits heute - er steht somit im Grundbuch(der Rest des Hauses folgt wie gesagt als Erbe).

Nun möchte ich gerne auf dem Grundstück meiner Eltern bauen. Wenn man das Grundstück in 3 Teile teilt, dann steht mein Elternhaus auf Teil 1, mein geplantes Haus soll auf Teil 2 kommen, Teil 3 gilt als Außenbereich und darf nicht bebaut werden. Meine Eltern möchten daher eine Grenze zwischen Teil 1 und Teil 2 ziehen (Teil 3 würden sie mir automatisch mitgeben, weil dieser ja nicht mehr an Teil 1 grenzt). Zusammengefasst würden sie mir also 2/3 des Grundstücks überschreiben. Mit dem Bauamt stehen wir bzgl. Grenzabständen etc in Kontakt - das ist kein Problem.

Meine Frage an Sie: wenn meine Eltern mir die 2/3 überschreiben, verlieren sie dann damit ihr Grundstück (weil meinem Bruder ja bereits 1/3 gehört) und verlieren sie vor allem somit auch ihre beiden Wohnungen im Haus? Geht somit das Haus an meinem Bruder über? Dies möchte ich zwingend vermeiden - wie könnte ich die Situation lösen? Für meine Finanzierung des Hauses benötige ich das Grundstück (zumindest einen Teil), aber ich möchte nicht, dass meine Eltern dadurch "ihr Haus verlieren".

Für Ihre Antwort vorab besten Dank.

MfG
Franziska


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-10-25 08:48:09.56
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


es kommt darauf an, ob eine Teilung des ursprünglich einheitlichen Grundstücks möglich ist, oder gar schon erfolgt ist.

Sofern Ihr Bruder im Grundbuch als Miteigentümer aufgeführt ist, ist der ideeller Miteigentümer und ohne Teilung kann man -rechtlich - dann nicht abgrenzen, für welchen Teil.

Daher sollte zunächst die Teilung (sofern nicht schon geschehen) vorgenommen werden. Ihr Bruder hat dabei mitzuwirken; weigert er sich, muss er auf Zustimmung zur Teilung verklagt werden.


Übertragen Ihnen Ihre Eltern nun das Grundstück (rechtlich möglich wäre ohne Teilung nur der 2/3 Miteigentumsanteil), verlieren Sie in der Tat das Grundstück und das Haus.

Das Haus gehört rechtlich immer dem eingetragenen Grundstückseigentümer und das wären dann Sie zu 2/3 und Ihr Bruder zu 1/3.

Ohne Teilung besteht eine ideelle Miteigentümerschaft, man kann es alsi nicht einfach in Grundstücksteile oder Wohnungen aufteilen, ohne dieses grundbuchrechtlich zu sichern.


Sinnvoll wäre nun:

1.) Teilung des Grundstücks
2.) Aufteilung des Hauses mit eingetragenen Wohnrechten
3.) Übertraguing an Sie

Denn an den Wohnungen können dingliche Wohnrechte zugunsten Ihrer Eltern eingetragen werden, was dann den Vorteil hat, dass das Recht bei Ihren Eltern unabhängig von Grundbucheintragungen des Grundstückes bestehen bleibt.


Hier ist es sinnvoll, mit allen Unterlagen einen Notar vor Ort aufzusuchen, damit dieser dann die entsprechenden Schritte einleiten kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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