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 Schenkung


Frage gestellt am 2017-09-07 10:45:27.636
Frage gestellt von Ellen
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 25
Aufrufe der Frage 3922


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.08.2017 ist mein Lebensgefährte tödlich verunglückt.

Wir lebten zusammen in seinem Haus.

Die Erben werden seine drei Brüder als Erbengemeinschaft sein. Diese haben sich nunmehr besprochen und wollen wie folgt verfahren:

Die Brüder möchten, dass ich das Haus (sind nach Auszahlung der Risikolebensversicherung auf das Bauspardarlehen noch ca. 15.000 Euro Schulden offen)und alles andere (Auto/Motorrad), Geld ist nicht vorhanden (Konto ist überzogen) übernehme, daher haben diese sich überlegt, dass zwei Brüder das Erbe ausschlagen und ein Bruder tritt das Erbe an und möchte dann eine Schenkung an mich tätigen.
Ist dieses rechtlich vor einem Notar möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Ellen Proudfoot


  Rechtsanwältin Kerstin Prange hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-09-07 11:56:53.164

Sehr geehrte Frau Proudfoot,

sollte es so sein, dass die Brüder Erben Ihres verstorbenen Partners sind, so können die Brüder die Erbschaft natürlich ausschlagen und zwar jeder für sich.

Die Erklärung, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, kann bei einem Notar oder aber vor dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Es ist die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu beachten, die beginnt, sobald man von der Erbschaft erfahren hat.

Nur führt eine Erbausschlagung bei drei Brüdern aber nicht automatisch dazu, dass die Erbschaft allein dem Bruder anfällt, der nicht ausschlägt
Entweder fällt die Erbschaft an die Personen, die Ihr Partner für den Fall des Wegfalls eines Erben in einer Verfügung von Todes wegen bestimmt hat oder - bei gesetzlicher Erbfolge - an die Abkömmlinge (Kinder/Enkel) des ausschlagenden Bruders. Wer in Ihrem Fall bei einer Erbausschlagung Erbe würde, kann ich allein aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen.

Ohne eine weitere Prüfung des Sachverhalts sollten die Brüder die Erbschaft daher nicht ausschlagen, da sonst möglicherweise Personen zu Erben berufen werden, die mit Ihnen eine Vereinbarung der angedachten Art nicht schließen möchten.

Sie stellen dar, dass Ihnen etwas geschenkt werden soll. Die Erben, wer immer dies nach eventuellen Erbausschlagungen im Ergebnis sein wird, können Ihnen Gegenstände aus dem Nachlass schenken. Voraussetzung ist, dass sich alle Erben einig sind und gemeinsam mit Ihnen einen Schenkungsvertrag schließen. Eine Schenkung kann und muss bei einem Notar beurkundet werden.

Dabei stellt sich die Frage, was Ihnen durch die Erben zugewendet werden soll. Allein das Haus oder noch andere zum Nachlass gehörende Dinge? Oder sollen Sie letztlich in die Position der Erben insgesamt einrücken? Generell ist zu beachten, dass Sie, da Sie mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und mit ihm nicht verwandt sind, erbschafts- und schenkungsteuerlich in die "schlechteste" Erbschaftssteuerklasse fallen und daher bei einer Schenkung wahrscheinlich in nicht unerheblichem Umfang Schenkungssteuer zahlen müssten.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Kerstin Prange, Beim Schlump 56, 20144 Hamburg

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice



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