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 Erben verweigern Pflichtanteil


Frage gestellt am 2012-07-31 15:24:49.082
Frage gestellt von TAYLOR
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 7052


Guten Tag,
die Erben meiner Mutter möchten mir meinen Pflichtanteil nicht auszahlen. Ebenso nicht die Aufstellung des Nachlasses verfassen. Antike wertvolle Gegenstände aus dem Erbe wurden nach mündlicher Auskunft in den letzten Tagen verschenkt, drei Tage bevor meine Mutter verstarb wurden mehrere Tausend Euro vom Konto meiner Mutter abgebucht. Die im Testament einzig bedachte Tochter hatte Kontovollmacht. Muß ich jetzt auf eigene Kosten klagen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Evelyn Taylor


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-07-31 15:40:16.679
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ja, leider ist dem so.

Im Einzelnen (ich zitiere die einschlägigen Normen zum Teil):

Wie Sie wohl schon wissen, hat der Pflichtteilsberechtigte folgende Möglichkeiten:

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Einklagen müssen Sie dieses aber selbst, auch die Gerichts- und ggf. Anwaltskosten dafür vorschießen.

Gewinnen Sie, erhalten Sie natürlich eine Kostenerstattung der oben genannten Kosten.

Gängigerweise wird eine Stufenklage erhoben:

1. Stufe: Auskunft/Rechnungslegung

2. Stufe: Versicherung an Eides Statt

3. Stufe: Leistung des dadurch ermittelten Betrages

Beträgt der Wert (voraussichtlich) über 5.000,- €, können Sie aufgrund des dann geltenden Anwaltszwanges die Klage nur über Anwalt einlegen lassen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice



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