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 Versetzung nach erfolgreichem Auswahlverfahren


Frage gestellt am 2013-07-23 09:35:08.734
Frage gestellt von sknie
Rechtsgebiet Beamtenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 99
Aufrufe der Frage 6810


Guten Tag,

ich habe ein Auswahlverfahren auf eine Stelle innerhalb des Landes Thüringen gewonnen und möchte nun auch versetzt werden.

Hintergrund: Die ausgeschriebene Stelle ist mit einer höheren Besoldungsstelle (A12) bewertet als meine jetzige Stelle (A11). Die ausgeschriebene Stelle befindet sich bei einer obersten Landesbehörde. Zur Zeit habe ich eine Stelle bei einer mittleren Landesbehörde in ein einem anderen Ressort.

Mein Problem ist nun, dass meine jetzigen Vorgesetzten mich nicht gehen lassen wollen obwohl ich das Auswahlverfahren auf einen höherwertigen Dienstposten gewonnen habe.

Welche Möglichkeit habe ich rechtliche gegen eine Nicht-Versetzung vorzugehen?
Ich weiß das ich einen Bewerbungsverfahrensanspruch habe. Wie setze ich diesen um?


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-07-23 10:45:28.979
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 30 des Landesbeamtengesetzes – Versetzung – sieht in Absatz 1 vor:
„Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.“

§ 31 Verfahrensbestimmungen bestimmt überdies u. a. in Absatz 1:
„Die Abordnung oder die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.“

Zum sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch:
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet nach heute gefestigter Rechtsprechung den sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“, also den Anspruch jedes Bewerbers auf „leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl“.

Das allein hilft Ihnen jedoch hier nicht weiter.

Eine Versetzung ist ein Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch als Rechtsmittel ist zulässig (und ggf. notwendig), sofern nicht durch ein Landesbeamtengesetz ausgeschlossen (hier nicht).

Der Widerspruch GEGEN eine Versetzung hat keine aufschiebende Wirkung („aufschiebende Wirkung“ bedeutet praktisch, dass keiner aus dem Verwaltungsakt negative Konsquenzen ziehen darf), hier geht es aber um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Versetzungsantrag (Verpflichtungswiderspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes in Form der Versetzung).

Hier sollten Sie ansetzen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid über Ihren Versetzungsantrag verlangen.

Ist dieser schriftlich Ihnen vorgelegt worden, können Sie dagegen Widerspruch binnen Monatsfrist einlegen, gegen einen negativen Widerspruchsbescheid ebenfalls binnen Monatsfrist Klage und insbesondere schon vorher (mit der Widerspruchseinlegung) einen Eilantrag an das Gericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach meiner ersten, vorläufigen Einschätzung.

Denn ansonsten können Sie nicht die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber verhindern.

Sie sollten sich unbedingt weiterer anwaltlicher Hilfe bedienen (am besten diese Woche noch), da diese Rechtsmaterie nicht ganz einfach ist und Konkurrentenklagen usw. mit zu den schwierigsten Bereichen des Beamtenrechts gehört – es gibt eine sehr hohe Vielzahl von teils unterschiedlichen Urteilen.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

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