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 Bauvorschriften im hiesiegen Neubaugebiet


Frage gestellt am 2016-09-27 10:21:29.975
Frage gestellt von I.Jakob
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 3793


Sehr geehrte Damen und Herren,
in den hiesigen Bauvorschriften des Neubaugebiets, in das ich gerde bauen will steht:
".... die Begrünung einer Flachdachgarage ist erwünscht...."
Welche baurechtliche Bedeutung hat das Wort "erwünscht"? Muss ich zwingend eine Garagenflachdachbegrünung (für viel Geld!!! ) machen?
Bis jetzt bin ich von der Gemeinde dahin unter Druck gesetzt worden:".. wenn sie meinen... dann dauert ihr Bauantrag halt viel länger...". Was mich sehr in die Enge getrieben hat und der Architekt auch klein beigegeben hat (zur Vermeidung weiteren Ärgers ...) und die Begrünung in den Bauantragsplan eingefügt hat.
Kann ich zu der Begrünung gezwungen werden ... evt. über Strafgelder...ect. ...?
Es ist einach eine recht teure - in meinen Augen sinnlose Maßnahme, da im Baugebiet das Flächenwasser in Sickerkanäle geleitet wird und es ein sehr naturnahes Stadtrandgbiet ist und die Grundstücken auch nicht extrem klein sind. Ich habe ein kleines Haus mit einer kleine Hofeinfahrt... und hab vor einen Garten der Artenvielfalt anzulegen. Ich denke mein "Naturbeitrag" ist abgedeckt.

Mit freundlichen Grüßen
I. Jakob


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-10-10 09:38:28.838
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihree Verärgerung ist nur allzu verständlich, denn so ein Verhalten des Bauamtes ist weder rechtens noch hinnehmbar:


Das Wort "erwünscht" ist eine reine Kundgebung ohne rechtliche Außenwirkung in Form eines "muss". Damit wird lediglich eine Hoffnung ausgedrückt, also keine verbindliche Vorgabe abgefasst, da es legiglich eine sogenannte "Kann-Vorschrift" darstellt.


Eine vorhabenbezogene Verpflichtung der Bauherren wird damit nicht begründet.



Es ist daher nicht ersichtlich, warum Ihr Architekt "klein beigegeben hat" und in welcher Form, denn ein Anlöass dazu bestand jedenfalls nach den Bauvorschriften nicht. Daher ist auch das Verhalten des Architekten nicht nachvollziehbar.


Eine Erzwingung durch die Baubehörde hätte auch nicht erfolgen können, da es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben hat.



Wenn nun aber im Bauantrag die Begrünung eingefügt worden ist, ist zunächst grundsätzlich dann aufgrund der entsprechenden Baugenehmigung diese vorzunehmen.

Eine Abweichung von der Baugenehmigung wäre dann nicht zulässig und könnte mit Zwangsmitteln begegnet werden.


Daher wird nun die Begrünung erforderlich sein und man sollte ggfs. über Ersatzansprüche gegen den Architekten nachdenken, wenn dieser ohne Absprache und ohne Ihr Einverständnis den Antrag geändert hat, so dass nun Mehrkosten anfallen können.


Fraglich ist dann natürlich, was als "Begrünung" zu werten sein wird, wenn es nicht weiter ausgeführt worden ist - das dürfte dann auch das Moosstückchen sein, welches sich erst über Jahre ausbreiten.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller I.Jakob hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung



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