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 Abgeschlossenheitsbescheinigung ELW


Frage gestellt am 2015-12-09 15:37:39.151
Frage gestellt von vico98
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 67
Aufrufe der Frage 5780


Wir haben über einen Bauträger (inklusive Architektenleistungen) einen Bauvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist ein "Einfamilienhaus mit Einliegerwohung", wobei ausdrücklich vermerkt ist, dass das Haus als Zweifamilenhaus geplant und ausgeführt wird. So wurde auch der Bauantrag eingereicht. Der Bau ist abgeschlossen. Für die ELW möchte ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Die Baubehörde (Rheinland-Pfalz) verweigert die Abgeschlossenheitsbescheinigung, weil die ELW keinen Abstellraum habe (§ 44 III LBauO) und der Zugang zum Technik- bzw. Heizungsraum nicht möglich sei. Damit sei der Bau derzeit auch nicht baurechskonform (was im Freistellungsverfahren nicht geprüft werde, aber der Bauherr stehe für das Einhalten der Vorschriften ein) Problem beim Zugang zum Technikraum sei, dass der Zugang zum Heizraum über den Kellerflur erfolgen müsste, der nach oben hin, also zum Haupthaus, nicht abgeschlossen ist. Der Bauträger verweigert eine Abhilfe. Er verweist darauf, dass kein Planungsfehler vorliege. Eine Abgeschlossenheit sei nicht vereinbart.
1.) Trifft es zu, dass der Bau (EFH mit ELW) nicht rechtskonform ist, da der Abstellraum fehlt?
2.) Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-12-09 16:33:19.315
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 44 III LBauO ist der einer Wohnung zugewiesene Abstellraum leider Pflicht.

Allerdings muss in der Wohnung "nur" ein Abstellraum von 1 m² sein (Flurnische mit Abtrennung?), die restlichen 5 m² könnten auch im Keller oder an der Außenwand (Gartenhütte) sein, müssten aber eben nur abgetrennt dieser Wohnung zugeordnet werden können.


Dieses sollte der Architekt genau prüfen und dann - kostenlos - nachbessern.


Denn ein Planungsfehler des Architekten (und damit des Unternehmers) liegt sicherlich vor, wenn die ELW tatsächlich so geplant und die Leistung der entsprechenden Planung Vertragsgegenstand geworden ist - insoweit wäre der Vertrag darauf zu prüfen.

Falsch ist jedoch die Argumentation des Bauträgers, dass es wichtig wäre, ob eine Abgeschlossenheit vereinbart worden sei; entscheidend ist, dass die ELW als eigenständige, getrennte Wohnung vereinbart worden ist. der Rechtsbegriff "Abgeschlosenheit" muss dann nicht gesondert vereinbart werden.

Diese Selbstverständlichkeit und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist auch dann pflicht, wenn es nicht gesondert vereinbart ist (Sie werden sicherlich auch kein wasserundurchlässiges Dach gesondert vereinbart haben).

Auber auch insoweit wird der Vertrag bestimmt die Klausel enthalten, dass der Bau den gesetzlichen bestimmungen entspricht, so dass dann auch die LBauO natürlich einzuhalten ist



Zusätzlich zu der Architektenhaftung wird der Bauträger auch aus anderen Gesichtspunkten direkt haften, denn er darf nicht einfach erkennbare Fejler eines Architekten hinnehmen. Insoweit verweise ich auf

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/12/09/haftung-des-unternehmers-fuer-fehlplanungen-des-architekten/

und die dort zitierte Rechtsprechung.


Setzen Sie also eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung. Nach Fristablauf sollten Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Rechte nach Ihren Wünschen (ob nun Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz usw.) durchzusetzen; auch wird die Vertragsprüfung unumgänglich sein.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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