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 Übertragung Direktionsrecht an Agentur für Arbeit


Frage gestellt am 2013-12-07 12:17:59.55
Frage gestellt von König
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 28
Aufrufe der Frage 8841


mein AG hat dwas Weisungs-und Direktionsrecht unter Aufhebung der Beschäftigungspflicht an die Agentur für Arbeit übertragen.Der Grund:ich habe zwei Hüftimplantate4n ubd ein Knieimplantat,nach Aussge der Rehaklink ist mein Arbeitsplatz als Schlosser im Aufzugsbau nicht leidensgerecht,mein AG hat keinen keinen für mich ,im Januar werde ich63 und bin 21,5 Jahre in der Firma.Ich sehe das als billige Variante mich zu entsorgen,ich mußte mich Arbeitslos melden.Ist dies alles überhaupt rechtlich möglich


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-12-07 14:17:38.085
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

ist der Rehabilitant nach der Rehabilitationsmaßnahme, so wie Sie, offenbar immer noch gesundheitlich eingeschränkt und noch nicht voll belastbar, kann - wenn Sie das wünschen - eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgen.

Bei dieser stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie als Arbeitnehmer noch krankgeschrieben und erhält die entsprechende Lohnersatzleistungen, also Kranken- oder Übergangsgeld.

Der Arbeitgeber muss dieser Maßnahme zustimmen.

Es ist also keineswegs so, dass der Arbeitgeber Sie so einfach abschieben kann.

Dass angeblich kein Arbeitsplatz für Sie vorhanden sein soll, muss der Arbeitgeber nachweisen.

Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrieb und Betriebsablauf so zu organisieren, dass eine Weiterbeschäftigung vertretbar und möglich ist.

Gibt es angeblich einen Arbeitsplatz nicht, muss der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts, z.B durch eine andere Arbeitsaufteilung, für Sie einen geeigneten Arbeitsplatz schaffen.

Mit der Arbeistlosmeldung ist ausdrücklich keine Aufhebung des Arbeistverhältnoisses verbunden.

Das besteht weiterhin. Wohlgemerkt das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Neben dem Arbeitsverhältnis könnten jetzt Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur Eingliederung ergriffen werden. Sie sollten diesbezüglcih eine Beratung durchführen.

Sie sollten sich jedoch unabhängig davon auch mit Ihrer Rentenversicherung in Verdindung setzen. Zu klären ist die Frage eines Rentenbezuges; insbesondere sollten Sie dieses zumindest berechnen lassen.

Im Grunde ist das Vorgehen nicht unüblich; es gilt jetzt aber unbedingt das Gespräch it der Bundesagentur für Arbeit zu suchen.

Für Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.


Mit freundlichen Grüßen

Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller König hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Ging schneller als ich dachte ,danke



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