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 Kündigungsfristen


Frage gestellt am 2017-09-12 14:04:42.519
Frage gestellt von Rans
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 4110


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Thema Kündigungsfrist.
Folgende Situation: Wir sind ein Produktionsbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und unterliegen keinem Tarifvertrag. Für Kündigungen gilt für uns die gesetzliche Kündigungsfrist. Leider muss ich mich aktuell von einer langjährigen Mitarbeiterin trennen. Diese hat Ihre Tätigkeit in meinem Unternehmen erstmals am 01.05.2004 aufgenommen. Zum 30.11.2008 kündigte ich der Mitarbeiterin betriebsbedingt. Drei Monate später, zum 01.03.2009, konnte ich sie jedoch wieder anstellen. Dieses Beschäftigungsverhältnis besteht bis heute.
Nun meine Frage: Welche Kündigungsfrist (drei oder fünf Monate) gilt in diesem Fall?


  Rechtsanwalt Ralf Pössl hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-09-12 14:36:59.415
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Guten Tag,

die Frage lässt sich folgendermaßen beantworten:

Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, sind die Zeiten der früheren Beschäftigung nur dann hinzuzuzählen, wenn eine solche Addition entweder tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist(BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 437/02)- bei Ihnen also nicht - oder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 330/02). Je länger die Unterbrechung dauerte, desto stärker muss dieser Zusammenhang sein. Ich gehe davon aus, dass sich im Arbeitsvertrag dazu keine Regelung findet. Also findet eine Zusammenrechung nur bei Vorliegen eines zeitlichen bzw. sachlichen Zusammenhangs statt. Die Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist stets eine Frage des Einzelfalls. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Wochen nur in Ausnahmefällen ein enger Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.1.1979, 2 AZR 254/77). Etwas anderes gilt beispielsweise für das Baugewerbe. Eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten kann im Baugewerbe unbeachtlich sein, wenn es im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) um die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit geht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.06.2013 - Az. 2 AZR 790/11 - entschieden.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass die Unterbrechung von 3 Monaten den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht begründen konnte, so dass die kürzere Kündigungsfrist gilt, wenn das Arbeitsverhältnis seinerzeit zunächst normal beendet wurde und dann aus Gründen, die mit der Beendigung in keinem sachlichen Zusammenhang standen, erneut begonnen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Pössl
Rechtsanwalt
JANSSEN & PÖSSL
Steuerberater Rechtsanwälte
Ralf Pössl
Georg Dicks (-2013)
Rechtsanwälte
Kevelaerer Str. 11
47652 Weeze
Tel.: 02837 2222
Fax: 02837 2509
info@janssen-poessl.de
www.janssen-poessl.de

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Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Rans hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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