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 Aufhebungsvertrag


Frage gestellt am 2010-09-02 20:30:47.659
Frage gestellt von pegasus
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 14448


Hallo,
folgende Situation: ich habe in meinem Arbeitsvertrag 4 Termine (2 davon 31.08.2010, 31.12.2010) im Jahr zu denen ich kündigen kann. Da ich eine neue Arbeitsstelle annehmen möchte, habe ich am 30.08.2010 meinen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag gebeten, diesen auch schriftlich festgehalten und ihm zugeschickt. Er möchte, dass ich ihm Nachfolger präsentiere, nur dann komme ich aus dem Arbeitsverhältnis raus. 1 Person habe ich ihm vorgeschlagen, diese lehnt er ab und meint ich solle weitersuchen.
Nun befürchte ich, dass er mich aus dem Vertrag nicht rauslassen möchte. Was kann ich tun, um meinen Aufhebungsvertrag zu bekommen und wie sieht die rechtliche Situation insgesamt aus?
Mit freundlichen Grüßen
pegasus


  Rechtsanwalt Gordon Neumann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-09-02 21:05:02.824
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte beachten Sie, dass Ihnen die nachfolgenden Ausführungen nur einen Überblick verschaffen können. Ich stehe Ihnen aber gerne - ohne Extrakosten - für etwaige Nachfragen zur Verfügung.

Sie haben keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Wenn Ihr Arbeitgeber sich also nicht auf eine Verkürzung der Vertragslaufzeit einlassen will, können Sie ihn nicht dazu zwingen. Auch gibt es keine Vorschrift, wonach man nur eine bestimmte Anzahl von Nachfolgern präsentieren muss und dadurch "automatisch" aus dem Vertrag heraus kommt. Dies ist ein ebenso populärer wie hartnäckiger Rechtsirrtum.

In der Praxis ist es ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gegen dessen Willen zwingen will, weiterhin für ihn zu arbeiten. Normalerweise geht ein Arbeitgeber dann davon aus, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr mit voller Kraft und vollem Einsatz für ihn tätig ist.

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass Sie einfach nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Dies stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, die Sie zum Schadensersatz verpflichtet. In praxi ist es jedoch schwierig für den Arbeitgeber, den Eintritt eines Schadens zu beweisen, weil er durch Ihr Fernbleiben zunächst einmal Ihr Gehalt eingespart.

Ein Schaden entsteht nur dann, wenn er eine teurere Ersatzkraft einstellen muss oder irgendwelche Arbeiten nicht (rechtzeitig) fertig gestellt werden. Wenn Sie diese Option in Erwägung ziehen, wäre eine weitere Beratung angezeigt, in der die bestehenden Risiken näher erläutert werden.

Nach meiner Erfahrung sollten Sie noch einmal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Wenn dieser jedoch hart bleibt, können Sie ihn nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwingen.

Möglicherweise ist die Vereinbarung fester Kündigungstermine unwirksam. Um diese Frage beantworten zu können, müsste ich den Arbeitsvertrag prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Senden Sie mir im Falle von Rückfragen am besten eine E-Mail. Meine E-Mail-Adresse erfahren Sie unter www.wns-partner.de

Mit freundlichen Grüßen

Gordon Neumann
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Gordon Neumann, Mönckebergstraße 27, 20095 Hamburg

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller pegasus hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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