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 Rückzahlung von Weihnachtszuwendung


Frage gestellt am 2010-10-29 08:43:40.686
Frage gestellt von Annemie
Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, TVöD)
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 82
Aufrufe der Frage 7803


Ich bin 65 Jahre alt und beziehe seit 1.7.2010 Altersrente. Als Angestellte im öffentlichen Dienst (früher BAT, dann TVöD) befand ich mich vom 1.1.2005 bis 30.6.2010 in Altersteilzeit (Blockmodell). Mit der letzten Gehaltszahlung wurde mir für 2010 eine anteilige Weihnachtszuwendung ausgezahlt. Diese wird jetzt von mir zurückgefordert, weil sie mir nach § 20 Abs. 1 TVöD nicht zustand.
Die Auszahlung erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Datenhaltung bei der Gehaltsabrechnungsstelle. Die Ursache für die fehlerhafte Datenhaltung kann nicht ermittelt werden.
Ich möchte mich gerne versichern, dass die Gehaltsforderung ihre Richtigkeit hat. M.E. müsste für eine fehlerhafte Datenhaltung eine Dienst-/Amtshaftpflichtversicherung eintreten.


  Rechtsanwältin Claudia Uhr hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-10-29 09:16:35.385
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragenstellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:

Nach § 20 Abs. 1 TVöD erhalten Beschäftigte nur dann die Jehressonderzahlung, wenn er/sie am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis steht.

In § 20 Abs 6 ist die einzige Ausnahme von dieser Voraussetzung geregelt. Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezug vor dem 1. Dezember endet, erhält der Beschäftigte eine Jahressonderzahlung, sofern er bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart hat und er aus diesem Altersteilzeitverhältnis in Rente geht. Als Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung gelten die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe der nach § 20 Abs 2 S 1 TVöD berücksichtigungsfähigen Bezüge bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung des § 4 TV ATZ.

Da Sie sich nach Ihren Angaben vom 01.01.2005 an in Altersteilzeit befanden, haben Sie diese bereits vor dem Stichtag 31. März 2005 vereinbart. Damit gilt für Sie die tarifliche Ausnahmeregelung und die Jahressonderzahlung steht Ihnen zu. Eine Rückforderung ist daher nicht begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Uhr
Rechtsanwältin

Kanzlei für Arbeitsrecht und Vertragsrecht
Rechtsanwältin Claudia Uhr
Krelingstr. 28
90408 Nürnberg
Tel. 0911. 240.3442
Fax 0911. 240.3457
uhr@uhr-rechtsanwalt.de
www.uhr-rechtsanwalt.de

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Claudia Uhr, Schlaunstraße 31, 90480 Nürnberg

Anwalt für Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, TVöD) beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Annemie hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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